Mitbestimmungsrecht
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1. Begriff: Befugnis zur gleichberechtigten Mitwirkung und Beteiligung an Entscheidungen; jede Form der Mitbestimmung, sofern sie aufgrund eines Rechtsanspruchs ausgeübt werden kann.
Das Mitbestimmungsrecht kann je nach gesetzlicher Ausgestaltung v.a. folgende Einzelbefugnisse umfassen:
a) Angelegenheit im Nichteinigungsfall zur verbindlichen Entscheidung vor eine Schlichtungsstelle zu bringen;
b) durch Verweigerung der Zustimmung dem anderen Teil die Möglichkeit einer wirksamen Regelung zu nehmen;
c) bei einseitigem Handeln des anderen Teils einen Aufhebungsanspruch vor Gericht geltend zu machen.
2. Gesetzliche Regelungen der Mitbestimmung: a) Betriebliche Mitbestimmung:
(1) Betriebsverfassungsgesetz i.d.F. vom 25.9.2001 (BGBl. I 2518) m.spät.Änd.;
(2) Sonderregelung für den öffentlichen Dienst: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15.3.1974 (BGBl. I 693) m.spät.Änd. und die Personalvertretungsgesetze der Länder.
b) Unternehmensmitbestimmung: Es bestehen in der Bundesrepublik Deutschland vier Systeme einer Mitbestimmung bzw. Beteiligung von Vertretern der Arbeitnehmer in den Leitungsorganen von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit:
(1) Nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) vom 4.5.1976 (BGBl. I 1153) m.spät.Änd.,
(2) nach dem Drittelbeteiligungsgesetz vom 18.5.2004 (BGBl. I 974) m.spät.Änd.,
(3) nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) vom 21.5.1951 (BGBl. I 347) m.spät.Änd.,
(4) nach dem Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz (MitbestErgG) vom 7.8.1956 (BGBl. I 707) m.spät.Änd.
3. Einordnung: Das Mitbestimmungsrecht ist Arbeitsrecht i.w.S.; es ist Bestandteil des Unternehmensrechts bzw. eine Modifizierung des Gesellschaftsrechts.
Vgl. auch Mitbestimmung.