Schlechtleistung
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Schlechterfüllung. 1. Begriff: Fall der Leistungsstörungen und Pflichtverletzung, bei dem der Schuldner die fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringt (z.B. unsachgemäße Unternehmensberatung, unzureichende Verpackung führt zur Beschädigung der verkauften Ware, Mängel beim Kauf- oder Werkvertrag). Das Verschulden des Schuldner wird vermutet (§ 280 I 2 BGB).
2. Rechtsfolgen: a) (einfacher) Schadenersatz bei verschuldeter Schlechtleistung (§ 280 I 1 BGB).
b) Schadenersatz statt der Leistung bei verschuldeter erheblicher Schlechtleistung (§ 281 I BGB), wenn die Leistung abgelehnt werden darf (Ablehnung).
c) Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann Aufwendungsersatz verlangt werden (§ 284 BGB).
Sonderregeln für gegenseitige Verträge, Sachmängelhaftung, Rechtsmängelhaftung.
Vgl. auch Vertragsbruch.
3. Besonderheiten im Arbeitsrecht: Im Arbeitsrecht gilt zugunsten der Arbeitnehmer ein abweichender Haftungsmaßstab. Er haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Auch eine Reduzierung des Arbeitsentgelts ist bei Schlechtleistung nicht möglich: Grund: Der Arbeitsvertrag ist Dienstvertrag, daher schuldet der Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistung und nicht den Arbeitserfolg. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Minderung der Gegenleistung. Schließlich ist auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schlechtleistung nur unter besonderen Umständen zulässig.