Aufwendungsersatz
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Ausführliche Definition
1. Begriff: Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen.
2. Anwendungsbereich: a) Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt einer Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte (§ 284 BGB).
b) Ersatz der Aufwendungen, die der Beauftragte bzw. Geschäftsführer beim Auftrag bzw. bei der Geschäftsführung ohne Auftrag den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§§ 683, 684, 670 BGB). Auf Verlangen ist dem Beauftragten bzw. Geschäftsführer ein angemessener Vorschuss zu leisten (§ 669 BGB).
c) Ersatz von Verwendungen.
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