Pflichtverletzung
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1. Begriff: Nichteinhaltung einer in einem - in der Regel vertraglichen - Schuldverhältnis bestehenden Pflicht durch den Schuldner. Der Schuldner bietet seinem Gläubiger nicht das, wozu er ihm gegenüber verpflichtet ist. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Das ergibt sich aus der zentralen Haftungsvorschrift des § 280 Abs. 1 BGB. Der Begriff der Pflichtverletzung ist seit der Schuldrechtsreform als Sammel- und Zentralbegriff in § 280 Abs. 1 BGB der rechtliche Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für alle Formen und Konsequenzen der Leistungsstörungen (Unmöglichkeit, Verzug und Schlechtleistung) sowie für die Verletzung einer Schutzpflicht. Fast alle Konsequenzen nach einer solchen Störung, insbesondere mögliche Schadensersatzansprüche oder sonstige dadurch ggf. ausgelöste Gläubigerrechte (wie z.B. Rücktritt), setzen als Ausgangspunkt eine Pflichtverletzung voraus. Zu beachten ist, dass der Begriff trotz des Wortbestandteils "Pflichtverletzung" nicht danach fragt bzw. zu seiner Bejahung nicht voraussetzt, ob bzw. dass der Schuldner die Nichteinhaltung seiner Pflicht zu vertreten hat. D.h., auch wenn er nichts "dafür kann" und es ihm nicht vorwerfbar ist, er die Nichteinhaltung also nicht verschuldet hat (§§ 276 ff. BGB), liegt eine Pflichtverletzung vor. Die Frage des vorliegenden Verschuldens ist allerdings von Bedeutung, ob ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers besteht oder nicht. Ohne Verschulden des Schuldners kann ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht angenommen werden (Ausnahme: Die Pflicht des Schuldners "zu performen" ist absolut, etwa bei einer Garantieübernahme oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos [vgl. § 276 Abs. 1 BGB]), dann muss er bei einer vorliegenden Pflichtverletzung auch verschuldensunabhängig haften.
2. Rechtsfolgen/Beweisfragen: Die Rechtsfolgen ergeben sich im wesentlichen aus den Vorschriften, die das Gesetz für die jeweiligen Kategorien von Leistungsstörungen bereithält. Das sind im wesentlichen die §§ 280 ff. BGB (Unmöglichkeit und sog. PVV=positive Vertragsverletzung), §§ 286 ff. BGB (bei Schuldnerverzug) und die §§ 434 ff. BGB bzw. §§ 633 ff. BGB (eingetretene Folgen der Schlechtleistung nach Gefahrenübergang auf den Käufer bzw. den Besteller: Schadensersatz bei Schlechtleistung des Verkäufers bzw. Unternehmers in Kauf- und Werkverträgen). § 280 BGB fungiert dabei als einheitlicher Haftungstatbestand, bei dem mit Bezug auf die Rechtsfolge "Schadensersatz" sozusagen alle Fäden zusammenlaufen (indem andere Vorschriften auf ihn und seine Voraussetzungen verweisen, vgl. z.B. in § 437 Nr. 3 BGB). § 280 BGB gilt für alle Verträge, gegenseitige, nicht gegenseitige, entgeltliche und unentgeltliche. Er gilt auch für nachvertragliche Pflichten, für vertragsähnliche Sonderverbindungen, für gesetzliche Schuldverhältnisse und für öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen; insbesondere gilt er auch für außervertragliche, im Sinne von vorvertraglichen Schuldverhältnissen, vgl. dazu die Ausführungen bei culpa in contrahendo. Das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist vom Gläubiger darzulegen und ggf. zu beweisen; das gilt grundsätzlich auch für Kausalitätsthemen, vgl. dazu grundsätzlich bei Kausalität . Das Zusammenspiel der beiden Sätze 1 und 2 in § 280 Abs. 1 BGB bewirkt im übrigen, dass bei Vorliegen einer Pflichtverletzung das Verschulden des Schuldners als gegeben unterstellt wird (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Will er die Rechtsfolgen abwenden, muss der Schuldner per Einwendung dartun und ggf. beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Anders: unerlaubte Handlung, hier findet der Begriff der Pflichtverletzung des § 280 BGB keine Anwendung, weil durch die unerlaubte Handlung ein (gesetzliches) Schuldverhältnis erst begründet wird, z.B. § 823 Abs. 1 BGB.
Vgl. auch Schadensersatz.