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Alternativverhalten, rechtmäßiges

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Es handelt sich um eine Rechtsfigur, die im öffentlichen Recht (insbesondere im Strafrecht) und im Privatrecht zum Einsatz kommen kann. Es geht um die Fälle, dass vom Schuldner eine unrechtmäßige bzw. pflichtwidrige Handlung begangen wurde, die zu einem Schaden geführt hat (Privatrecht) bzw. wenn durch die Tat eines (mutmaßlichen) Täters Merkmale eines Straftatbestands ausgefüllt werden, jedoch der Schaden bzw. das vom Straftatbestand geschützte Rechtsgut auch dann verletzt worden wäre, wenn der Schuldner bzw. der "Täter" rechtmäßig gehandelt hätte. Es stellt sich dann die Frage, ob in diesen Fällen ein Schadensersatzanspruch besteht oder ob er ausnahmsweise entfällt bzw. ob der "Täter" überhaupt ein Täter sein kann, weil wegen der Anwendung der Rechtsfigur seine Strafbarkeit entfällt.
    Beispiele: Was ist mit einem Anspruch aus § 839 BGB, wenn die von einer unzuständigen Behörde getroffene Maßnahme auch von der zuständigen Behörde ebenso erlassen worden wäre? Ein Autofahrer hat zu einem Fahrradfahrer fahrlässig nicht ausreichend Abstand gehalten und der Fahrradfahrer kommt zu einem Schaden (Verletzung). Der Unfall wäre allerdings auch passiert, wenn der Abstand ordnungsgemäß eingehalten worden wäre...?
    Dogmatisch ist mit Bezug für die Privatrechtsfälle denkbar, das als Kausalitätsthema (vgl. bei Kausalität und Kausalitätstheorien) anzusehen bzw. die Problematik über die Thematik der Schadenszurechnung/Schutzzweck der Norm (so die wohl hM) zu lösen. Im Strafrechtsbereich erfolgt die dogmatische Behandlung einschlägiger Fälle differenzierter, und zwar ebenfalls über das Zurechnungstheorem bzw. über den Grundsatz in dubio pro reo. Allerdings werden hier zusätzlich auch Lösungsüberlegungen zu Kausalitätsfragen und zum Kausalzusammenhang angestellt. Zusammenfassend zu diesen im Strafrecht angestellten Überlegungen kann eine Clusterung in eine Pflichtwidrigkeits-/Vermeidbarkeitstheorie, eine Risikoerhöhungslehre und in eine reine Kausalitätslehre dienen.

    1. Privatrecht: Nach der ständigen Rechtsprechung sind solche Fälle grundsätzlich beachtlich, d.h., ein eingetretener Schaden, der anders, nämlich bei rechtmäßigem Alternativverhalten, auch entstanden wäre, wird im Sinne der Haftungsnorm grundsätzlich nicht als tatbestandsausfüllend angesehen. D.h., ein Schadensersatzanspruch kann dann entfallen - trotz zu bejahender schuldhafter Pflichtverletzung. Im o.g. Behördenbeispiel wurde das so von der Rechtsprechung entschieden. Einschränkungen der Anwendbarkeit der Figur können sich z.B. aus Schutzzwecküberlegungen der Norm ergeben, so etwa, wenn der Schutzzweck das schlechterdings nicht hergibt. Beispiel: bei der Verletzung grundlegender Verfahrensnormen, so etwa bei einer verfahrenswidrigen Unterbringung eines psychisch Kranken in einer Anstalt.

    2. Strafrecht: Klassischerweise kann die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Rolle spielen. Im oben genannten Autofahrer-Radfahrer-Fall wird man eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des Autofahrers verneinen, wenn über eine glaubhafte Darlegung durch den Autofahrer der insofern als ausreichend anzusehende Nachweis geführt werden kann, dass der Unfall auch passiert wäre, wenn er den Abstand ordnungsgemäß eingehalten hätte.  

       

     

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