Unterlassungsdelikt
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Es geht um Straftatbestände, die dadurch verwirklicht werden, dass vom Täter eine rechtlich geforderte Handlung unterlassen wird. Man unterscheidet:
(1) Das echte Unterlassungsdelikt betrifft vom Gesetzgeber typisierte Lebenssituationen, in denen er eine Pflicht zum Handeln quasi als selbstverständlich unterstellt, so z.B. bei der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) oder bei der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB).
(2) Das unechte Unterlassungsdelikt: Der Täter wird hier dafür bestraft, dass er einen Erfolg (Schaden) nicht abgewendet hat, obwohl er zur Schadensvermeidung aufgrund einer bes. Garantenstellung verpflichtet war (§ 13 StGB).
Beispiel: Eltern retten vorsätzlich ihr ertrinkendes Kind nicht, obwohl es ihnen möglich wäre.