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Kausalität, rechtlich

Definition: Was ist "Kausalität, rechtlich"?

Kausalzusammenhang; wesentliche rechtliche Kategorie, die im ganzen Rechtssystem Anwendung und Beachtung findet; vgl. auch ganz allgemein zu Wirkstrukturen die Ausführungen bei Kausalanalyse.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Wesentliche rechtliche Kategorie, die im ganzen Rechtssystem Anwendung und Beachtung findet. Rechtsfolgen aus Rechtsnormen treten mit Bezug auf ein Rechtssubjekt nur dann ein, wenn der Norminhalt dem Rechtssubjekt rein tatsächlich, von der Verursachung her, auch zugeordnet werden kann. In Anlehnung an die Redensart - das Rechtssubjekt muss etwas damit zu tun haben. Genauer: das Rechtssubjekt muss durch sein Handeln (oder durch sein Unterlassen) die Folge herbeigeführt haben. Der zur Beantwortung der Frage notwendige allgemeine Gedankengang muss sich in der Praxis manchmal auch der rechtlichen Bewertung von weitläufig, im Sinn von weit hergeholten Sachverhalten widmen. Der im alltagssprachlichen Gebrauch zuweilen gebrachte Zuordnungsfall, dass im weit entfernten China ein Sack Reis umfällt, war zwar - soweit bekannt - noch nicht Gegenstand eines einschlägigen Rechtsfalls in Deutschland. Er verdeutlicht dies aber.

    Das Kausalitätserfordernis gilt im öffentlichen Recht gleichermaßen wie für das Privatrecht. Beispiel: Die Kausalität im Strafrecht (öffentliches Recht) ist im dreigliedrigen Aufbau einer strafbaren Handlung, vgl. bei Straftat (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld), grundsätzlich als ein sog. objektives Tatbestandsmerkmal innerhalb der Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen und sie muss positiv festgestellt werden können. Hier sehr vereinfacht: Ein Erfolg (z.B. im Sinn einer Rechtsgutverletzung, etwa bei § 212 StGB, Totschlag: der Tod eines anderen Menschen) muss ursächlich auf ein entsprechendes Täterhandeln (oder ein Unterlassen) zurückzuführen sein. Es kann nur dann eine Bestrafung des Täters (der erst dadurch überhaupt zum "Täter" eines Totschlags wird) stattfinden, wenn der eingetretene Tod auf seine Handlung als Ursache zurückzuführen ist. Stirbt etwa die ruhig schlafende Hausbesitzerin in ihrem Bett an einem Herzinfarkt, während der Einbrecher ihre Wohnung ausräumt, ist der für ihren Tod nicht verantwortlich. Denn es besteht mangels Tathandlung im Sinne § 212 StGB auch keine Kausalität, es gibt keine Ursachenkette zwischen seinem Handeln und ihrem Tod. Der Einbrecher ist nicht strafbar wegen Totschlags, sondern nur wegen des Einbruchs. Anders kann es sein, wenn die Hausbesitzerin wegen des von ihm verursachten Lärms aufwacht und vor Aufregung Herzflattern bekommt und dann daran stirbt. Hier hat seine Handlung eine Ursachenkette in Gang gesetzt. Kausalität als Teil des objektiven Tatbestands ist in diesem Abwandlungsfall jedenfalls zu bejahen, auch wenn die Strafbarkeit des Täters wegen eines Tötungsdelikts im Ergebnis spätestens am Nachweis der Bejahung des sog. subjektiven Tatbestands (auch mit Bezug auf fahrlässige Tötung, § 222 StGB) oft scheitern dürfte (Hinweis: auf die rechtlichen Feinheiten sog. objektiver Zurechnungstheorien, die in diesem Abwandlungsfall - trotz der zu bejahenden Kausalität - schon den objektiven Tatbestand ausschließen könnten, soll hier nicht eingegangen werden).

    Im BGB (Privatrecht) findet die Kausalität z.B. Anwendung im Schadensersatz- und Haftungsrecht. Auch hier bildet der zu bejahende Kausalzusammenhang Grund und Grenze der zivilrechtlichen Haftung. Hier geht es bei der sog. haftungsbegründenden Kausalität darum, ob zwischen dem Verhalten des Schädigers und der eingetretenen Rechtsgutverletzung bzw. einer Pflichtverletzung ein Ursachenzusammenhang besteht. Bei der sog. haftungsausfüllenden Kausalität wird zusätzlich danach gefragt, ob zwischen der (bejahten) Rechtsgutverletzung beim Geschädigten und im Hinblick auf dessen Schaden ein zusätzlicher Ursachenzusammenhang besteht.

    Ob etwas ursächlich ist oder nicht, wird - von den Eigenheiten des rechtlich zu beurteilenden Einzelfalles her - nach verschiedenen Theorien beantwortet (vgl. dazu näher bei Kausalitätstheorien). So etwa nach der sog. Äquivalenztheorie ("conditio sine qua non") oder nach der in verschiedenen Abwandlungen existierenden sog. Adäquanztheorie. Dem Rechtsanwender können sich bei der Kausalitätsfrage etliche zur rechtlichen Beurteilung anstehende Sonderkonstellationen beim Sachverhalt bieten, Stichworte hier z.B.: überholende oder kumulative Kausalität, alternative Kausalität, Doppelkausalität, hypothetische Schadensursachen und rechtmäßiges Alternativverhalten.

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