Sicherungsübereignung
Dinglicher Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld (vgl. allgemein Sicherungsgeschäfte) das Eigentum an einer beweglichen Sache oder an einer Sachgesamtheit (z.B. Warenlager) mittels Besitzkonstituts überträgt. Zu Grunde liegt eine schuldrechtliche...
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Recht (Schuldrecht, Allgemeiner Teil),Recht (Sachenrecht)