Recht der Schuldverhältnisse
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Zweiten Buch des BGB geregelte Rechtsmaterie.
Das Recht der Schuldverhältnisse enthält allg. Vorschriften, die für alle Schuldverhältnisse gelten (z.B. über Begründung eines Schuldverhältnisses, Schadensersatzpflicht, Rücktrittsrecht, Erfüllung, Aufrechnung, Erlass, Abtretung), und bes. Bestimmungen über einzelne Schuldverhältnisse (z.B. Kauf, Miete).
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