Haftungsausschluss
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vertragliche Abmachung, die eine nach dem Gesetz begründete Haftung (z.B. Sachmängelhaftung, Rechtsmängelhaftung, Schadensersatzpflicht) ausschließt. Haftungsausschluss ist zulässig, soweit Vertragsfreiheit reicht. Haftung für Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden, wohl aber für Fahrlässigkeit und für das (auch vorsätzliche) Verhalten der Erfüllungsgehilfen (§§ 276, 278 BGB). Mitunter stillschweigender Haftungsausschluss beim Handeln auf eigene Gefahr.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), z.B. die der Banken, enthalten oft mehr oder weniger weit gehenden Haftungsausschluss. Unwirksam ist in AGB jedoch ein Haftungsausschluss oder eine Begrenzung der Haftung bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Verwenders oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Entsprechendes auch bei Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.