Handeln auf eigene Gefahr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
rechtlicher Begriff. Handeln auf eigene Gefahr ist Grundlage für Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit, u.U. auch für grobe Fahrlässigkeit. Handeln auf eigene Gefahr liegt vor, wenn sich jemand an einer gefährlichen Veranstaltung derart beteiligt, dass nach den Umständen die Beteiligung als Einwilligung in eine als möglich erkannte Verletzung gedeutet werden muss. Setzt i.Allg. Geschäftsfähigkeit voraus. Abgrenzung nur im Einzelfall möglich.
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