Leistung an Erfüllungs Statt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Leistung, die der Schuldner nicht schuldet, sondern anstelle einer geschuldeten erbringt. Nimmt der Gläubiger die Leistung als Erfüllung an, erlischt die Verbindlichkeit (§ 364 I BGB).
Anders: Leistung erfüllungshalber.
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