Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
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Ausführliche Definition
Begriff des BGB. Soweit ein Schuldner für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten haftet, kann er sich, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt, durch den Nachweis entlasten, dass er in eigenen Angelegenheiten auch nicht sorgfältiger verfährt (§ 277 BGB).
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