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Gesellschaftsvertrag

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Grundsätzliches
    2. Offene Handelsgesellschaft/Kommanditgesellschaft
    3. Stille Gesellschaft
    4. Partnerschaftsgesellschaft
    5. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    6. Aktiengesellschaft/Kommanditgesellschaft auf Aktien

    Grundsätzliches

    1. Begriff: Die die Gesellschaft schaffende vertragliche Rechtsgrundlage, oft auch Satzung genannt.

    2. Die allg. Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Verträge finden Anwendung. Auch die Anfechtung eines Gesellschaftsvertrags ist zulässig, hat aber keine rückwirkende Kraft mehr, sobald die Gesellschaft ins Leben getreten ist, und wirkt nie gegen gutgläubige Dritte; sie wirkt nur wie eine Kündigung, die i.d.R. zur Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern führt.

    3. Bedeutung in der Volkswirtschaftstheorie: Im wirtschaftsethischen Kontext bezieht sich der (hypothetische) Gesellschaftsvertrag (engl. Social Contract) auf die Idee, dass sich Menschen selbst die (rechtlichen) Grundlagen für ihr Zusammenleben geben. Eine klassische Argumentationsfigur hierbei ist die kollektive Übereinkunft, einen übergeordneten Akteur (z.B. Staat) zu akzeptieren und diesem politische Befugnisse zu übertragen. Die Übereinkunft folgt dabei der rationalen Logik, dass hierdurch gesellschaftliche Kooperationsgewinne möglich werden bzw. Dilemmastrukturen gehandhabt werden können. Die Idee des Gesellschaftsvertrags wird auf verschiedene Kontexte angewandt und ermöglicht etwa die vertragstheoretische Rekonstruktion für die Existenz von Märkten und Unternehmertum. Auch die Existenz von einzelnen Branchen bzw. von wirtschaftlichen Aktivitäten kann als Gesellschaftsvertrag gedacht werden. Mit einem Gesellschaftsvertrag gehen Rechte und Pflichten einher und es gilt regelmäßig nachzuweisen, dass hiermit gesellschaftlicher Mehrwert geschaffen wird.

    Vgl. auch Konstitutionenökonomik, Konsensethik.

    Offene Handelsgesellschaft/Kommanditgesellschaft

    Gesellschaftsvertrag ist Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft.

    1. Keine Formvorschriften für den Gesellschaftsvertrag, außer z.B. bei Einbringen eines Grundstückes.

    2. Im Wesentlichen kann der Gesellschaftsvertrag frei gestaltet werden. Der Gesellschaftsvertrag muss die bes. Voraussetzungen der OHG enthalten und den Hinweis, dass die Gesellschafter ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben wollen.

    3. Vertragsmängel, die zur Nichtigkeit oder Anfechtung des Gesellschaftsvertrags führen, können bei der bereits in Vollzug gesetzten, d.h. tätig gewordenen Gesellschaft, nur beschränkt geltend gemacht werden.

    Stille Gesellschaft

    Regelung wie oben. Da die stille Gesellschaft nach außen nicht hervortritt, können bei Vertragsmängeln die allg. Vorschriften für die Anfechtung und die Nichtigkeit ohne Einschränkung Anwendung finden.

    Partnerschaftsgesellschaft

    Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Er muss enthalten: Namen und Sitz der Partnerschaft, Name, Beruf und Wohnort der Partner und den Gegenstand der Partnerschaft (§§ 35 PartGG).

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    1. Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form, ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und zum Handelsregister einzureichen.

    2. Inhalt: a) Er muss enthalten: Firma, Sitz und Gegenstand der GmbH, Betrag des Stammkapitals und der einzelnen Stammeinlagen.

    b) Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass im Gesellschaftsvertrag nahezu alles vereinbart werden kann, was nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Üblich sind Bestimmungen über die Geschäftsführung und Vertretung, das Geschäftsjahr, die Abtretung von Geschäftsanteilen, über Gesellschafterbeschlussfassungen sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen.

    3. Abänderung des Gesellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafter (Dreiviertel-Mehrheit); sie ist von den Geschäftsführern zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

    Vgl. auch Satzung und Satzungsdurchbrechung.

    Aktiengesellschaft/Kommanditgesellschaft auf Aktien

    Satzung.

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