ausgeschiedener Gesellschafter
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gesellschafter einer Personengesellschaft, dessen gesellschaftliche Bindung (Gesellschaftsvertrag) durch wirksame Kündigung, Vereinbarung, Ausschließungsurteil etc. beendet ist.
1. Am Gesellschaftsvermögen ist der ausgeschiedene Gesellschafter nicht mehr beteiligt, es steht ihm aufgrund der Auseinandersetzung nur noch ein schuldrechtlicher Anspruch auf das Abfindungsguthaben zu. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu (Anwachsung); vgl. § 738 BGB.
2. Den Gläubigern gegenüber haftet der ausgeschiedene Gesellschafter als Gesamtschuldner für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Forderungen weiter (längstens fünf Jahre, § 159 HGB).
Vgl. auch Ausscheiden eines Gesellschafters.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aufwendungen
Eigentumsvorbehalt
Fahrlässigkeit
Geschäftsfähigkeit
GmbH & Co. KG
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Konzern
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
ausgeschiedener Gesellschafter
ausgehend
eingehend
ausgeschiedener Gesellschafter
ausgehend