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- Revision von ausgeschiedener Gesellschafter vom 08.06.2009 - 11:25
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ausgeschiedener Gesellschafter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gesellschafter einer Personengesellschaft, dessen gesellschaftliche Bindung (Gesellschaftsvertrag) durch wirksame Kündigung, Vereinbarung, Ausschließungsurteil etc. beendet ist.
1. Am Gesellschaftsvermögen ist der ausgeschiedene Gesellschafter nicht mehr beteiligt, es steht ihm aufgrund der Auseinandersetzung nur noch ein schuldrechtlicher Anspruch auf das Abfindungsguthaben zu. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu (Anwachsung); vgl. § 738 BGB.
2. Den Gläubigern gegenüber haftet der ausgeschiedene Gesellschafter als Gesamtschuldner für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Forderungen weiter (längstens fünf Jahre, § 159 HGB).
Vgl. auch Ausscheiden eines Gesellschafters.
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