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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Im Gesellschaftsrecht (nach HGB und BGB): Der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu (§ 738 BGB). Die Mitberechtigung an der Gemeinschaft zur gesamten Hand steht danach nur noch diesen zu. Ein bes. Übertragungsakt ist nicht erforderlich.
2. Im Erbrecht (nach §§ 2094 f. BGB): Erhöhung des Erbteils eines oder mehrerer Erben durch Wegfall eines Miterben. Ähnliches gilt für das Vermächtnis (§§ 2158 f. BGB).
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