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Veräußerung

Definition: Was ist "Veräußerung"?

Der Begriff der Veräußerung umschreibt rechtliche Vorgänge, bei denen eine Person einer anderen Person Vermögensgegenstände überträgt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Veräußerung eines Unternehmens
    3. Veräußerung von versicherten Gegenständen

    Allgemein

    Unmittelbar rechtsändernde rechtsgeschäftliche Übertragung (als dinglich wirkende Verfügung) von Gegenständen, im Gegensatz zu dem nur eine Verpflichtung zur Veräußerung begründenden schuldrechtlichen Geschäft, z.B. dem Kaufvertrag (Abstraktionsprinzip):
    (1) Sachen werden durch Übereignung;
    (2) Forderungen durch Forderungsabtretung veräußert.

    Sondervorschriften gelten für die Übertragung von Grundpfandrechten (Hypotheken etc.) und von in Wertpapieren verbrieften Forderungen sowie für die Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung.

    Veräußerung eines Unternehmens

    Diese erfolgt nach den allg. Vorschriften durch Übertragung der einzelnen zu dem Unternehmen gehörenden Gegenstände.

    1. Allgemein: a) Das Unternehmen als Ganzes kann Gegenstand eines einheitlichen schuldrechtlichen Grundgeschäftes (Verpflichtungsgeschäft) sein, z.B. Kauf, Tausch etc. Es genügt, ein „Geschäft zum Preise von 30.000 Euro zu verkaufen“. Bes. Form ist nicht vorgeschrieben, soweit nicht das Verpflichtungsgeschäft aus anderen Gründen bes. Form erfordert, z.B., weil Grundstücke veräußert werden sollen (§ 311b I BGB). Für die Gewährleistung beim Kaufvertrag gelten die Vorschriften für Sach- und Rechtskauf entsprechend. Der Veräußerer haftet für die Betriebsfähigkeit des Unternehmens und ggf. für Zusicherungen über Ertrag, Betriebsvermögen etc. Da auch die Kundschaft auf den Erwerber mit Veräußerung des Unternehmens übergeht, wird eine Unterlassungspflicht des Veräußerers, nicht selbst in unmittelbarer Nähe ein gleichartiges Geschäft zu eröffnen, anzunehmen sein; Schutz jedenfalls bei entsprechender Wettbewerbsklausel.
    b) Ein einheitliches Verfügungsgeschäft (die eigentliche Veräußerung) über das Unternehmen gibt es nicht. Übertragung der einzelnen Bestandteile ist nur nach den für jeden einzelnen Gegenstand geltenden Vorschriften möglich. Grundstücke bedürfen der Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB), bewegliche Sachen der Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) oder der Übergabesurrogate (§§ 930, 931 BGB), Forderungen der Forderungsabtretung (§ 398 BGB) etc. Ein Unternehmen als Ganzes unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung. Pfändung einzelner Gegenstände ist dagegen, soweit nicht Bestimmungen über Unpfändbarkeit entgegenstehen, unbeschränkt möglich.

    Vgl. auch Betriebsnachfolge.

    2. Veräußerung eines Unternehmens eines Kaufmanns i.S.d. § 6 II HGB: a) Bes. Rechtsfolgen: Für die Schulden des veräußerten Unternehmens haftet grundsätzlich der Veräußerer weiter, möglich aber wie auch sonst private Schuldübernahme durch den Erwerber, der aber der Gläubiger zustimmen muss (§ 415 BGB).
    (1) Bei Firmenfortführung, gleichgültig ob mit oder ohne Einwilligung des Veräußerers, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner. Höchstdauer der Verjährung gegenüber dem Veräußerer in diesem Fall fünf Jahre (§ 26 HGB). Der Erwerber kann aber die Mithaftung ausschließen, wenn eine dahingehende Vereinbarung mit dem Veräußerer im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht dem Dritten mitgeteilt worden ist (§ 25 II HGB).
    (2) Führt der Erwerber die frühere Firma nicht weiter, kann er trotzdem haften, (a) wenn er sich zur Übernahme bes. verpflichtet hat, (b) wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist (§ 25 III HGB).
    b) Die im Betrieb begründeten Forderungen, die durch Forderungsabtretung übertragen werden können, gelten gegenüber Dritten als übergegangen, wenn der Erwerber die Firma mit Einwilligung des Veräußerers oder seiner Erben fortführt (§ 25 I 2 HGB). Zahlt der Schuldner an den Veräußerer, gelten für ihn die Schutzbestimmungen der §§ 406 ff. BGB (Forderungsabtretung), ausgenommen § 410 BGB, nach Eintragung und Bekanntmachung der Geschäftsübernahme aber nur bei nachweislich schuldloser Unkenntnis (§ 15 II HGB). Ausschluss des Forderungsübergangs durch Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung oder bes. Mitteilung an Schuldner möglich.

    3. Die handelsrechtlichen Vorschriften gelten entsprechend bei der Überlassung des Unternehmens an einen Pächter, Nießbraucher etc.

    4. Steuerliche Behandlung: Veräußerung eines Unternehmens führt zur Haftung des Erwerbers neben dem früheren Unternehmer für die Betriebsteuern und Steuerabzugsbeträge aus der Zeit seit Beginn des letzten vor der Veräußerung liegenden Steuerabschnitts (§ 75 AO; Haftung).

    Gewerbesteuerrecht: Veräußerung bedeutet regelmäßig Neugründung des Unternehmens (§ 5 II GewStG). Ein Gewerbebetrieb, der im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt nämlich als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt und durch den anderen Unternehmer neu gegründet. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels. Von diesem Zeitpunkt ab ist Steuerschuldner der neue Unternehmer.

    Unternehmerwechsel liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft in Form eines Einzelunternehmens fortgesetzt wird oder wenn umgekehrt ein Einzelunternehmer einen Teilhaber als Mitunternehmer aufnimmt. Steuergegenstand ist bei der Gewerbesteuer der Gewerbebetrieb als solcher. Unternehmerwechsel liegt deshalb nicht vor, wenn eine KG in eine OHG umgewandelt wird, oder bei Wechsel im Gesellschafterbestand einer als dann weiter bestehenden Personengesellschaft (Eintritt, Austritt, Veräußerung eines Kapitalanteils an einen Dritten). Durch einen solchen Wechsel ändert sich weder das Unternehmen noch der Unternehmer.

    Veräußerung von versicherten Gegenständen

    Bei versicherten Gegenständen tritt der Erwerber einer versicherten Sache in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Schuldner der Versicherungsprämie sind der Veräußerer und der Erwerber. Für beide besteht die Obliegenheit der unverzüglichen Anzeige der Veräußerung an den Versicherer. Erwerber und Versicherer können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kündigen (§§ 95 ff. VVG).
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