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Firmenfortführung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Erbschaft
    2. Veräußerung des Unternehmens
    3. Eintritt eines Gesellschafters
    4. Firmenfortführung ausgeschlossen

    Erbschaft

    Durch Tod des Einzelkaufmannes erlischt die Firma nicht. Erben bedürfen zur Firmenfortführung keiner bes. Bewilligung.

    Haftung: a) Der Erbe haftet für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen, wenn er oder ein gesetzlicher Vertreter das Unternehmen unter der bisherigen Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführt (§ 27 I HGB).

    b) Die unbeschränkte Haftung kann abgewendet werden:
    (1) Durch Einstellung des Geschäftsbetriebs innerhalb drei Monaten oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist (sog. Überlegungsfrist; § 27 II HGB);
    (2) durch Bekanntgabe in einer nach § 25 II HGB zugelassenen Form, dass für alle Geschäftsverbindlichkeiten nur mit dem Nachlass gehaftet wird;
    (3) durch Ausschlagung der ganzen Erbschaft.

    Wird das Unternehmen unter neuer Firma fortgeführt, so tritt keine handelsrechtliche Haftung, dagegen aber i.d.R. die Erbenhaftung ein.

    Veräußerung des Unternehmens

    Eine Veräußerung bringt die Firma nicht notwendig zum Erlöschen, da dem Erwerber die Firmenfortführung gestattet werden kann.

    Vgl. wegen Schuldenhaftung und Forderungsübergang Veräußerung.

    Eintritt eines Gesellschafters

    in eine bestehende Einzelfirma oder in eine OHG oder KG: Firmenfortführung ist möglich (§ 24 HGB).

    1. Es ist Einwilligung des oder der bisherigen Inhaber zur Firmenfortführung erforderlich, sie liegt bereits in der erforderlichen Anmeldung zum Handelsregister (§§ 107, 108, 161 HGB).

    2. Tritt die GmbH als persönlich haftender Gesellschafter in eine KG oder OHG ein, so ist trotz Firmenfortführung ein Zusatz mit Hinweis auf die Haftungsbeschränkung erforderlich.

    3. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters: Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters zur Firmenfortführung ist nur erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist.

    Firmenfortführung ausgeschlossen

    Firmenfortführung ist nicht möglich, wenn Gesellschaft sich aufgelöst hat und Abwicklung beendet ist. Auf Löschung im Handelsregister kommt es nicht an. Die Firmenfortführung ist nur für das bestehen bleibende Unternehmen gestattet; nach Beendigung der Abwicklung muss das Unternehmen neu gegründet werden.

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