Firmenwahrheit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Grundsatz besagt, dass jede Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein muss und nicht über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers täuschen darf (irreführende Firmen).
Ausnahmen: Bei Namensänderung des Inhabers bleibt Firma bestehen (§ 21 HGB); ebenso bei Veräußerung eines Unternehmens, wenn Veräußerer einwilligt (§ 22 HGB), und bei Aufnahme, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 24 HGB); Firmenfortführung. Ist kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 II HGB).
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