Auflösung
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Allgemein
Trennung vertraglich begründeter Beziehungen.
Arbeitsrecht
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses:
(1) durch ordentliche Kündigung;
(2) durch außerordentliche Kündigung;
(3) im beiderseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvertrag);
(4) durch Zeitablauf (befristeter Arbeitsvertrag).
Vgl. auch Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(5) Durch Urteil des Arbeitsgerichts auf Antrag des Arbeitgebers oder -nehmers gemäß § 9 KSchG, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist unter gleichzeitiger Verurteilung des Arbeitgebers auf Zahlung einer Abfindung. Ist eine außerordentliche Kündigung vorausgegangen, kann der Antrag auf Auflösung nur durch den Arbeitnehmer gestellt werden (§ 13 KSchG).
Handelsrecht
Auflösung einer Handelsgesellschaft.
1. Grund: Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft bzw. Abweisung mangels Masse, z.T. auch gerichtliche Entscheidung nach Auflösungsklage. Bei Personengesellschaften noch zusätzlich denkbar: Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§§ 131 II Nr. 2 HGB, 394 FamFG).
2. Wirkung: Die Gesellschaft hört nicht auf zu bestehen, lediglich der bisherige Gesellschaftszweck fällt weg (Abwicklungsgesellschaft). An die Stelle der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter treten die Abwickler bis zur Vollbeendigung (Vollbeendigung einer Gesellschaft). I. d. R. ist eine Anmeldung der Auflösung beim Handelsregister erforderlich (z. B. § 143 HGB).
Die steuerliche Rechtsfähigkeit erlischt erst mit vollständiger Ausschüttung des Vermögens an die Gesellschafter, frühestens mit Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Sperrjahres. Bei Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen an Gesellschaften, die sich in Liquidation befinden, ist nur vom Vermögenswert auszugehen; Ertragsaussichten sind außer Acht zu lassen (Bewertung).
Vgl. auch Abwicklung, Liquidation.
Buchführung/Bilanzierung
Berichtigung von stillen Rücklagen durch Auflösung.
1. Die Bildung von stillen Reserven kann geschehen
a) durch Unterbewertung von Aktiven (bes. im Anlage- und Vorratsvermögen) oder
b) durch Überbewertung von Passiven (bes. Rückstellungen).
2. Die Auflösung kann erfolgen
a) durch Umwandlung in offene Rücklagen, z.B. durch Höherbewertung der unterbewerteten Aktiven mithilfe von Zuschreibungen, z.B. bei Ausscheiden eines Gesellschafters (Aktivum an Kapital NN);
b) durch Veräußerung der Aktiven an Aktivum. Die Differenz zwischen Buch- und Veräußerungswert ist die aufgelöste stille Rücklage, die als außerordentlicher oder sonstiger betrieblicher Ertrag ergebniserhöhend zu erfassen ist.
Die Auflösung der stillen Rücklage erfolgt still, wenn sich der tatsächliche Wert des Aktivums dem Buchwert angeglichen hat.
Auflösung von Rückstellungen (§ 249 Abs. 2, S. 2 HGB): Soweit der Grund für die Bildung einer Rückstellung entfallen ist, muss ein eventuell verbleibendender Restbetrag ergebniserhöhend aufgelöst (ausgebucht) werden. Dies geschieht in der Regel unter der Bezeichnung "Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen" im Rahmen der "Sonstigen betrieblichen Erträge".
Wirtschaftsinformatik
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Interne Verweise
Auflösung
- Abberufung
- Abfindung
- Abwicklung
- Abwicklungsgesellschaft
- Auflösungsklage
- Auseinandersetzung
- Auseinandersetzungsguthaben
- Ausschließung
- Ausschließungsgrund
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- einstweilige Verfügung
- Gesellschaftsinsolvenz
- Kapitalanteil
- Kündigung
- Liquidationswert
- offene Handelsgesellschaft (OHG)
- qualifizierte Mehrheit
- Tintenstrahldrucker
- Vollbeendigung einer Gesellschaft
Auflösung
- Abfindung
- Abwickler
- Abwicklung
- Abwicklungsgesellschaft
- Aufhebungsvertrag
- Auflösungsklage
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- außerordentliche Kündigung
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- befristeter Arbeitsvertrag
- Bewertung
- Buchwert
- gemeiner Wert
- Gesellschaftsvertrag
- Handelsregister
- Liquidation
- offene Rücklagen
- ordentliche Kündigung
- Pixel
- Sperrjahr
- stille Rücklagen
- stille Rücklagen
- Vollbeendigung einer Gesellschaft