Gesellschaftsinsolvenz
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Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen und Personengesellschaften (§§ 15–19 InsO).
Juristische Personen
1. Insolvenzgrund: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
2. Antragspflicht besteht für den Vorstand, Geschäftsführer, Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen.
Personengesellschaften
Über das Vermögen findet ein selbstständiges, zur Auflösung der Gesellschaft führendes Insolvenzverfahren (§ 131 I Nr. 3 HGB) statt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter kann die Insolvenz beantragen. Bei einer OHG und KG mit keiner natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Antragspflicht (§ 130a HGB).
Ein Insolvenzplan kann nur auf Vorschlag aller persönlich haftenden Gesellschafter geschlossen werden; er ermöglicht Fortsetzung der Gesellschaft (§ 144 HGB) und begrenzt, soweit nichts anderes festgesetzt ist, zugleich den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter (§ 227 InsO).
Insolvenzgläubiger sind nur die Gesellschaftsgläubiger. Wird, wie meist wegen der Haftung für die Gesellschaftsschulden, auch über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet, können die Gläubiger ihre Gesellschaftsforderungen dort voll anmelden; sie erhalten die Quote nur auf den Teil der Forderung, mit dem sie in der Gesellschaftsinsolvenz ausgefallen sind.