Gesellschaftsschulden
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Personengesellschaft
Alle Verbindlichkeiten, die für die Gesellschafter gemeinschaftlich begründet werden.
Haftung: Den Gläubigern haftet das Gesellschaftsvermögen, zugleich aber haften auch alle Gesellschafter mit ihrem eigenen Vermögen als Gesamtschuldner (der Kommanditist der KG jedoch nur bis zur Höhe der Haftsumme, seiner Einlage, § 171 HGB).
Vgl. auch Schuldenhaftung.
Bei der Auseinandersetzung sind vor der Verteilung des Gesellschaftsvermögens zunächst die Gesellschaftsschulden zu bezahlen; reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, sind die persönlich haftenden Gesellschafter zu Nachschüssen verpflichtet.
Kapitalgesellschaft
Verbindlichkeiten begründen regelmäßig keine Haftung der Gesellschafter bzw. Aktionäre.
Ausnahme: Durchgriffshaftung.
Genossenschaft
Sonderregelung je nach Typ (Haftpflicht).