Vollbeendigung einer Gesellschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bezeichnung für die Beendigung der nach Auflösung einer Handelsgesellschaft i.Allg. noch erforderlichen Abwicklung. Mit der Vollbeendigung endet die bis dahin noch fortbestehende Abwicklungsgesellschaft. Die Abwickler haben das Erlöschen der Firma zum Handelsregister anzumelden (z.B. § 157 I HGB).
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