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einstweilige Verfügung

Definition: Was ist "einstweilige Verfügung"?

1. Zivilprozess: vorläufige gerichtliche Anordnung (1) zur Sicherung von Ansprüchen sowie (2) zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses.
2. Handelsrecht: In Handelssachen genügt die einstweilige Verfügung nach § 16 HGB zur Eintragung in das Handelsregister (Handelsregistereintragung).
3. Wettbewerbsrecht: Zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche wird Dringlichkeit vermutet.
4. Öffentliches Recht: Bundesverfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit: einstweilige Anordnung.
5. Arbeitsrecht: Sowohl individualrechtliche als auch kollektivrechtliche Ansprüche können bei Eilbedürftigkeit durch einstweilige Verfügung gesichert werden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zivilprozess
    2. Handelsrecht
    3. Wettbewerbsrecht
    4. Öffentliches Recht
    5. Arbeitsrecht

    Zivilprozess

    vorläufige gerichtliche Anordnung
    (1) zur Sicherung von Ansprüchen (ausgenommen Geldforderungen: Arrest), deren Durchsetzung durch Veränderung des bestehenden Zustandes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sowie
    (2) zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (§§ 935–945 ZPO).

    Anordnung/Vollziehung: i.d.R. nach den Bestimmungen des Arrestverfahrens. Das Gericht bestimmt die Maßnahmen, die zur Erreichung des Zwecks der einstweiligen Verfügung erforderlich sind, z.B. Veräußerungsverbot, Herausgabe einer Sache an einen Sequester (§ 938 ZPO); sie dürfen grundsätzlich nur vorläufigen Charakter haben.

    Zuständigkeit: Zuständig ist abweichend vom Arrestverfahren das Gericht, das zur Entscheidung im ordentlichen Verfahren zuständig wäre; in dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine vorläufige einstweilige Verfügung erlassen. Einstweilige Verfügung kann nur bei bes. Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen.

    Einstweilige Verfügung ist Vollstreckungstitel, doch soll die Vollstreckung grundsätzlich nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers führen. Ausnahmsweise kann sie auch Zahlungen (z.B. zum Unterhalt) anordnen.

    Die Räumung von Wohnraum darf nur wegen verbotener Eigenmacht, z.B. bei Hausbesetzungen, angeordnet werden (§ 940a ZPO).

    Handelsrecht

    In Handelssachen genügt die einstweilige Verfügung nach § 16 HGB zur Eintragung in das Handelsregister (Handelsregistereintragung). Sie kann die Anmeldung betreffen, einem Gesellschafter die Ausübung der Geschäftsführung untersagen, die Vertretung der Gesellschaft regeln oder auch einen Dritten bevollmächtigen, für die Gesellschaft einstweilen zu handeln.

    Nicht zulässig ist einstweilige Verfügung auf Auflösung einer Gesellschaft oder Löschung einer Firma.

    Wettbewerbsrecht

    Zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche wird Dringlichkeit vermutet (§ 12 II UWG). Die Vermutung wird durch zögerliche Rechtsverfolgung widerlegt. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Vermutung greift, wird von den OLG unterschiedlich bemessen; nach überwiegender Meinung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, sechs Monate nach Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung sind Obergrenze. Ist beim Verletzten die Dringlichkeit entfallen, kann sich ein vorgeschobener klagebefugter Verband nicht auf § 12 UWG berufen. Es gelten die allg.  Verfahrensregeln für die einstweilige Verfügung; Verfahrensverzögerungen durch den Antragsteller, die über die Ausschöpfung gesetzlicher Fristen hinausgehen, können die Dringlichkeit entfallen lassen. Durch einstweilige Verfügung wird die Verjährung nicht unterbrochen. Zur Vermeidung kostspieliger Verfahren zur Hauptsache, die wegen der kurzen Verjährungsfristen im Wettbewerbsrecht schnell eingeleitet werden müssen, hat sich das Abschlussverfahren herausgebildet, in dem durch Abschlusserklärung der durch einstweilige Verfügung ergangene Titel einem Hauptsachetitel gleichgestellt werden kann.

    Öffentliches Recht

    Bundesverfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit: einstweilige Anordnung.

    Arbeitsrecht

    Einstweilige Verfügungen können bei Eilbedürftigkeit auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ergehen. Einzelfälle: Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung (Weiterbeschäftigung) setzt i.d.R. voraus, dass ein Arbeitsverhältnis unstreitig besteht oder eine Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder der Betriebsrat der Kündigung gemäß § 102 III BetrVG ordnungsgemäß widersprochen hat. Für die Entbindung des Arbeitgebers von der Beschäftigungspflicht nach § 102 V BetrVG ist dort die einstweilige Verfügung vorgesehen. Auf Unterlassung von Arbeitskämpfen gerichtete einstweilige Verfügungen sind unter sehr engen, im Einzelnen sehr umstrittenen Voraussetzungen möglich. Einzelne rechtswidrige Kampfmaßnahmen können durch einstweilige Verfügung untersagt werden. In betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten sind einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren zu beantragen. Umstritten ist, in welchem Umfang Beteiligungsrechte des Betriebsrates durch einstweilige Verfügung auf Unterlassen mitbestimmungswidriger Maßnahmen gesichert werden können. Beispiel: Eine Reihe von Landesarbeitsgerichten geben die Möglichkeit, die Beratungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen durch einstweilige Verfügung auf Unterlassen der geplanten Betriebsänderung bis zur Durchführung eines Interessenausgleichs zu sichern.

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