Direkt zum Inhalt

Beschäftigungsanspruch

Definition: Was ist "Beschäftigungsanspruch"?

Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Nach h.M. hat im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Art. 1 und Art. 2 GG jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine vertragsmäßige Beschäftigung, der nur bei Unzumutbarkeit entfällt.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Nach h.M. hat im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Art. 1 und Art. 2 GG jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine vertragsmäßige Beschäftigung, der nur bei Unzumutbarkeit entfällt. Schutzwerte Interessen des Arbeitgebers, die einem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung entgegenstehen, können etwa sein: Auftragsmangel, Verdacht einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers (Verdachtskündigung) oder Streitigkeiten mit Arbeitskollegen oder Vorgesetzten. Eine dem entgegenstehende Freistellungsklausel ist regelmäßig unwirksam (vgl. AGBG im Arbeitsrecht).

    2. Anspruch auf Weiterbeschäftigung während einer Kündigungsschutzklage (Kündigungsschutz): Der gekündigte Arbeitnehmer hat auch nach einer Kündigung einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsmäßige Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn ein Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27.2.1985 - GS 1/84). Bei ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung gemäß § 102 III BetrVG kann der Arbeitnehmer auch vor einem Urteil die Beschäftigung verlangen. Der Arbeitgeber kann sich nach § 102 V BetrVG von dieser Pflicht durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts entbinden lassen.

    3. Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs: Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch kann im Klagewege und durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden. Allerdings bedarf es bei einer einstweiligen Verfügung eines besonderen Verfügungsgrundes, an den die verschiedenen Arbeitsgerichte unterschiedliche strenge Anforderungen stellen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Beschäftigungsanspruch"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Beschäftigungsanspruch Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/beschaeftigungsanspruch-27999 node27999 Beschäftigungsanspruch node40424 Kündigungsschutz node27999->node40424 node32361 einstweilige Verfügung node27999->node32361 node45785 ordentliche Kündigung node40424->node45785 node30957 außerordentliche Kündigung node40424->node30957 node40231 Interessenausgleich node32361->node40231 node38030 Mitbestimmung node38030->node27999 node35391 Eigentum node38030->node35391 node49653 Suspendierung node49653->node27999 node49653->node40424 node51818 Allgemeine Geschäftsbedingungen im ... node49653->node51818 node49653->node30957 node36536 Fürsorgepflicht node36536->node27999 node29883 Arbeitnehmer node36536->node29883 node50717 Urlaub node36536->node50717 node46401 Sorgfaltspflicht node46401->node36536 node29864 Arbeitgeber node29864->node36536 node28617 Corporate Governance node28617->node38030 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node38030 node36671 Gesellschaft mit beschränkter ... node36671->node38030 node26954 Anwaltszwang node26954->node32361 node48476 Zivilprozess node48476->node32361 node35043 Geschäftsführung node35043->node32361 node30819 Betrieb node30819->node40424 node39302 Kündigungsfristen node39302->node40424
    Mindmap Beschäftigungsanspruch Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/beschaeftigungsanspruch-27999 node27999 Beschäftigungsanspruch node40424 Kündigungsschutz node27999->node40424 node32361 einstweilige Verfügung node27999->node32361 node38030 Mitbestimmung node38030->node27999 node49653 Suspendierung node49653->node27999 node36536 Fürsorgepflicht node36536->node27999

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete