Direkt zum Inhalt

Arbeitgeber

Definition: Was ist "Arbeitgeber"?

Arbeitgeber ist derjenige, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Hauptpflichten des Arbeitgebers sind insbesondere: Vergütungspflicht, Fürsorgepflicht, Pflicht zur Gleichbehandlung sowie Verpflichtung zur Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Pflichten des Arbeitgebers

    Begriff

    Arbeitgeber ist jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Wer Arbeitgeber ist, bestimmt sich danach, mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Arbeitgeber kann auch eine juristische Person sein. Unter bes. arbeitsvertraglichen Verhältnissen, in denen die Arbeit einer anderen Person zu leisten ist als dem Vertragspartner (z.B. Leiharbeitsverhältnis, mittelbares Arbeitsverhältnis) kann eine Aufspaltung der Arbeitgeberstellung in Betracht kommen. Beim Konzern kann je nach Vertragsgestaltung die Konzernobergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft oder beide Arbeitgeber sein. Bei der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist seit der bahnbrechenden Entscheidung des BGH, 29.1.2001 - II ZR 331/01 - die Gesellschaft Arbeitgeber; insofern hat eine Angleichung an die übrigen Personengesellschaften (OHG, KG) stattgefunden, bei denen ebenfalls die Gesellschaft als Arbeitgeber auftritt.

    Der Begriff Arbeitgeber ist arbeitsrechtlicher Natur und zu unterscheiden vom Begriff des Unternehmers, der wirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Bedeutung hat.

    Pflichten des Arbeitgebers

    1. Hauptpflicht: Zahlung von Arbeitsentgelt (§ 611 BGB). Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 BGB).

    2. Nebenpflichten: Wahrung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmers, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Gleichbehandlung der Arbeitnehmer.

    3. Pflichten gemäß Lohnsteuerrecht: inländische Arbeitgeber (das sind solche, die durch einen inländischen Wohnsitz oder einige ähnliche, in § 38 EStG aufgeführte Kriterien mit dem Inland verbunden sind; insbesondere ist stets inländischer Arbeitgeber, wer hier eine Betriebsstätte unterhält) und zusätzlich auch ausländische Verleiher von Arbeitskräften (ausländische Zeitarbeitsfirmen) müssen nach dem Einkommensteuergesetz für die ordnungsgemäße Zahlung der Lohnsteuer sorgen. Die betreffenden Regelungen finden sich in § 38ff. EStG. Bes. hervorzuheben ist, dass Arbeitgeber, welche die entsprechenden Verpflichtungen nicht beachten, dem Fiskus für einen evtl. Steuerschaden haften, der Fiskus andererseits aber auch verpflichtet ist, in lohnsteuerlichen Zweifelsfragen kostenlos Auskunft über die richtige lohnsteuerliche Behandlung zu geben (sog. Anrufungsauskunft, § 42e EStG). Im Einzelnen sind u.a. folgende Verpflichtungen des Arbeitgebers zu erwähnen: 
    (1) Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte; bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Jahres Rückgabe an Arbeitnehmer (Lohnsteuer-Jahresausgleich) oder Finanzamt;
    (2) ordnungsgemäße Berechnung der Lohnsteuer;
    (3) Kontenführung zum Nachweis ordnungsgemäßer Berechnung und Abführung der einbehaltenen Steuer- und Versicherungsbeträge;
    (4) Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum;
    (5) Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen;
    (6) unter bestimmten Voraussetzungen (§ 42b EStG) Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs.

    Im Einzelnen unterliegen die Modalitäten des Lohnsteuerabzugs in den letzten Jahren im Detail großen Veränderungen durch Anpassungen an den technischen Fortschritt: So wurden ab 2005 die Verpflichtungen für eine Vielzahl von Arbeitgebern durch die Pflicht zur elektronischen Abwicklung der Lohnsteuer ergänzt oder ersetzt, und seit 2011  ist das bisherige System der Lohnsteuerkartenausgabe bis auf geringe Ausnahmen nahezu vollständig durch ein elektronisches Verfahren ersetzt  (§ 39e IX EStG). Die Lohnsteuerkarte wurde letztmals für das Jahr 2010 von den Gemeinden ausgestellt und übermittelt.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Arbeitgeber"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Arbeitgeber Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitgeber-29864 node29864 Arbeitgeber node122425 Ressourcen node29864->node122425 node31379 Arbeitsentgelt node29864->node31379 node29883 Arbeitnehmer node29864->node29883 node40088 Konzern node29864->node40088 node45573 Personengesellschaft node29864->node45573 node31594 Angestellter node122425->node29883 node31379->node29883 node29883->node31594 node48578 Urheberrecht node29883->node48578 node27981 Beteiligung node27981->node40088 node41412 Konzernabschluss node31477 Bilanz node31477->node40088 node40088->node41412 node40424 Kündigungsschutz node30957 außerordentliche Kündigung node39302 Kündigungsfristen node38991 Kapitalgesellschaften node45573->node38991 node40085 Kommanditgesellschaft (KG) node45573->node40085 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node45573->node46240 node40541 juristische Person node45573->node40541 node45785 ordentliche Kündigung node45785->node29864 node45785->node40424 node45785->node30957 node45785->node39302 node41169 Lernen node52604 Personalentwicklung node41169->node52604 node45028 Rentabilität node48087 Unternehmen node54195 Digitalisierung node52604->node29864 node52604->node45028 node52604->node48087 node52604->node54195
    Mindmap Arbeitgeber Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitgeber-29864 node29864 Arbeitgeber node45573 Personengesellschaft node29864->node45573 node40088 Konzern node29864->node40088 node29883 Arbeitnehmer node29864->node29883 node52604 Personalentwicklung node52604->node29864 node45785 ordentliche Kündigung node45785->node29864

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete