Bevollmächtigter
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Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Recht/Handelsrecht
Vollmacht, Prokura, Handlungsbevollmächtigter, Stellvertretung.
Zivilprozessordnung
Steuerrecht
1. Erlaubnis: Zu unbeschränkten, geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer (WP), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften befugt (§ 3 Nr. 1 StBerG). Zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sind u.a. Notare, Patentanwälte, Lohnsteuerhilfevereine, Arbeitgeber etc. befugt (§ 4 StBerG).
2. Bestellung: Bevollmächtigter kann sich im Steuerveranlagungsverfahren zur Erfüllung seiner Pflichten derjenige bestellen, der durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen (§ 80 AO). Im Rechtsmittelverfahren kann sich dagegen jeder Rechtsmittelführer durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen (§ 62 FGO). Die Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten nicht zum Empfang von Steuererstattungen und -vergütungen.
Verwaltungsrecht
Vertretung im Verwaltungsverfahren durch Bevollmächtigte ist zulässig (§ 14 VwVfG).