Steuerbevollmächtigter
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1. Begriff: Steuerbevollmächtigte leisten nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 16.8.1961 i.d.F. der Bekanntmachung vom 4.11.1975 (BGBl. I 2735) m.spät.Änd. geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Sie haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten; auch Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, bes. die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Die Tätigkeit ist freier Beruf, kein Gewerbe (§ 33 StBerG).
2. Rechte/Pflichten: Entsprechend den Vorschriften für Steuerberater.