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Bilanz

Definition: Was ist "Bilanz"?

Im Grundsatz der Abschluss des Rechnungswesens einer Unternehmung für einen bestimmten Zeitpunkt (Bilanzstichtag) in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Kennzeichnung
    2. Bilanzarten
    3. Geschichtlicher Überblick

    Kennzeichnung

    im Grundsatz der Abschluss des Rechnungswesens einer Unternehmung für einen bestimmten Zeitpunkt (Bilanzstichtag) in Form einer Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital. Das Vermögen (Aktiva) zeigt die konkrete Verwendung der eingesetzten finanziellen Mittel, das Kapital (Passiva) die Ansprüche der Gläubiger (Fremdkapital) und der Unternehmer (Eigenkapital als Saldo zwischen Vermögen und Fremdkapital, also als Restanspruch) an das Vermögen. Vermögen und Kapital stellen dieselbe Wertgesamtheit dar; dies kommt in der sog. Bilanzgleichung (Aktiva = Passiva) zum Ausdruck. I.d.R. ist nur eine rein rechnerische, also keine materielle Zuordnung zwischen einzelnen Vermögens- und Kapitalteilen möglich (goldene Bilanzregel). Bei der Erstellung von Bilanzen sind in Abhängigkeit vom Bilanzzweck (Bilanzierungsanlass) immer drei Aufgaben zu lösen:
    (1) inhaltliche Bestimmung von Vermögen und Kapital (Bilanzierung dem Grunde nach; Aktivierung, Passivierung);
    (2) Bewertung von Vermögen und Fremdkapital (Bilanzierung der Höhe nach);
    (3) Gliederung (Ausweis) von Vermögen und Kapital (Bilanz wird üblicherweise in der Form eines Kontos aufgestellt; Soll = Aktiva, Haben = Passiva); Bilanzgliederung.

    Bilanzarten

    wesentliche Merkmale zur Unterscheidung von Bilanzen: 1. Bilanzierungsanlässe: a) Regelbilanzen (regelmäßig auftretend): z.B. handelsrechtliche Jahresbilanz (Jahresabschluss), Steuerbilanz.

    b) Sonderbilanzen (unregelmäßig, meist nur einmalig auftretend): z.B. Gründungsbilanz, Umwandlungsbilanz, Sanierungsbilanz, Auseinandersetzungsbilanz, Abwicklungsbilanz, Insolvenzstatus, Überschuldungsbilanz, Unterbilanz, Kreditstatus (Status).

    2. Bilanzierungszeitraum: a) Totalbilanzen (Stichtag = Ende der Lebensdauer): Aus der Gegenüberstellung mit der Gründungsbilanz lässt sich grundsätzlich das Totalergebnis einer Unternehmung ermitteln.

    b) Partialbilanzen (Stichtag = Zeitpunkt während der Lebensdauer): Aus der Gegenüberstellung von aufeinander folgenden Partialbilanzen ergeben sich Periodenerfolge.

    Beispiel: Jahresbilanz (Stichtag = letzter Tag des Geschäftsjahres) oder Zwischenbilanz, die täglich, wöchentlich (z.B. Bankausweise der Deutschen Bundesbank), monatlich oder quartalsweise aufgestellt wird und i.d.R. der kurzfristigen Erfolgsrechnung dient.

    3. Zeitliche Bilanzdimension: a) Istbilanzen (vergangener, gegenwärtiger Stichtag): Bilanzen sind aufgrund der Bilanzanlässe ganz überwiegend Istbilanzen.

    b) Planbilanzen (zukünftiger Stichtag): z.B. Jahres- oder Zwischenbilanzen, wenn diese als Planungs- und Entscheidungsinstrument benutzt werden.

    4. Umfang des bilanzierten Vermögens: a) Gesamtvermögensbilanzen: Einschluss des Firmenwertes z.B. bei Auseinandersetzungsbilanzen möglich.

    b) Teilvermögensbilanzen: ohne Firmenwert, z.B. Umwandlungsbilanz bei Buchwertverknüpfung.

    5. Empfängerkreis: a) Interne Bilanzen: für den Bilanzierenden z.B. als Planungs- oder Kontrollinstrument.

    b) Externe Bilanz: für Außenstehende (z.B. Finanzamt, Aktionäre, Gläubiger), z.B. als Informations- oder Rechenschaftsinstrument, ferner als Basis für Abrechnungen (z.B. Gewinnausschüttung, Einkommensbesteuerung).

    6. Rechtsgrund: a) Gesetzlich vorgeschriebene Bilanzen: z.B. handels- und steuerrechtliche Jahresbilanz, aktienrechtliche Sonderbilanzen (z.B. Abwicklungs- und Gründungsbilanz).

    b) Vertragliche Bilanzen: z.B. Kreditstatus aufgrund eines Kreditvertrages.

    c) Freiwillig erstellte Bilanzen: z.B. interne Planbilanzen.

    7. Rechnungsgrundlagen: a) Inventurbilanz: Die zu erstellende Bilanz baut auf einer körperlichen Bestandsaufnahme auf, z.B. grundsätzlich bei der handelsrechtlichen Jahresbilanz.

    b) Buchbilanz: Die Bilanz wird aus dem Abschluss der Geschäftsbücher entwickelt, z.B. bei täglichen Zwischenbilanzen.

    8. Zahl der erfassten Unternehmen: a) Einzelbilanz: z.B. handelsrechtliche Jahresbilanz.

    b) Summenbilanz: additive Zusammenfassung von Einzelbilanzen (Betriebsvergleich).

    c) Konzernbilanz: Zusammenfassung der Einzelbilanzen grundsätzlich aller zu einem Konzern gehörenden Unternehmen zum Konzernabschluss.

    Die dargestellten Bilanzarten überschneiden sich vielfach.

    Geschichtlicher Überblick

    1. Während Handelsbücher bereits im Altertum geführt wurden, hat sich eine einfache moderne Buchführung wahrscheinlich erst im 14./15. Jh. entwickelt. Bilanzen wurden aber auch zu dieser Zeit nur vereinzelt aufgestellt, und zwar zunächst nur, um die Salden vollgeschriebener Bücher auf die nächsten übertragen zu können, ohne dass eine Inventur stattfand.

    2. Mit der doppelten Buchführung, die Ende des 15. Jh. von Italien kommend in Deutschland bekannt wurde, finden sich auch die ersten Abschlüsse, allerdings nicht in regelmäßiger Zeitfolge und ohne dass einheitliche Abschlussregeln bekannt waren.

    3. Die ersten gesetzlichen Abschlussvorschriften enthalten einige städtische Partikularrechte (Nürnberg, Frankfurt a.M., Lüneburg im 16. Jh.) und die ordonnance de commerce (1673), die eine alle zwei Jahre durchzuführende Inventur vorschrieb, die alle Vermögensteile einschließlich der Forderungen und Schulden enthalten sollte. In Deutschland wurde aber noch bis zu Anfang des 19. Jh. ein Abschluss lediglich aus den Geschäftsbüchern entwickelt.

    4. Das zu dieser Zeit geltende allg. Landrecht für die preußischen Staaten stellte das Unterlassen der jährlichen „Balanceziehung” unter Strafandrohung (fahrlässiger Bankrott). Erst mit der Entwicklung des Handelsrechts in der Mitte des 19. Jh. wurden Vorschriften über die Inventur und Bilanz erlassen.

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