Bankbilanz
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Bilanz von Banken; Übersicht über Kapital- und Vermögensstruktur, Geschäftsentwicklung, Liquidität und Rentabilität. Die Bankbilanz unterscheidet sich von sonstigen Bilanzen durch die Gliederung der Aktiva nach abnehmender Liquidität, die lediglich implizite (also nur indirekt erkennbare) Unterteilung in Anlage- und Umlaufvermögen, die überwiegende Zusammensetzung der aktivischen Positionen aus nominellen Rechtstiteln, die Reihenfolge der Passiva (Fremdkapital vor Eigenkapital), die relativ niedrige Eigenkapitalquote sowie die wachsende Bedeutung der außerbilanziellen Geschäfte. Im Gegensatz zu anderen Unternehmen unterliegt die Passivseite einer Bankbilanz ebenfalls der Zielstellung nach Wachstum und Ertrag, da die Refinanzierung traditionell zentral über die Gewinnung von Kundeneinlagen erfolgt. Gliederungsrechtliche Grundlage ist das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 30.11.1990 (BGBl. I 2570) sowie die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) vom 10.2.1992 mit Änderungen vom 9.6.1998. Am 31.5.2001 wurde die Richtlinie zur Änderung der Bankbilanzrichtlinie (Fair-Value-Richtlinie) verabschiedet. Weiterhin wurde durch die Modernisierung-Richtlinie vom 18.6.2003 die Bankbilanzrichtlinie der IAS-Verordnung angepasst. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.5.2009 änderte zahlreiche für Kreditinstitute relevante Aspekte der Bilanzierung. Von bes. Bedeutung war hierbei der verstärkte Einsatz der Zeitwertbewertung für Finanzinstrumente. International gelten für Banken die Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB), sofern die bilanzierenden Unternehmen als Wertpapieremittenten an einem organisierten Kapitalmarkt auftreten. Diese sind nach der IAS-Verordnung der EU vom Juli 2002 verpflichtet, seit 2005 in ihren Konzernabschlüssen zwingend die International Financial Reporting Standards (IFRS) anzuwenden. Hier ist für Kreditinstitute insbesondere der International Financial Reporting Standard 7 relevant.
Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich im Fall von Kreditinstituten in der Rechtsform der AG, KGaA oder GmbH nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (v.a. §§ 316–324) sowie für alle Kreditinstitute, unabhängig von ihrer Rechtsform, nach § 340k HGB.
Vgl. auch Bankbilanzrichtlinie.