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Konzernabschluss

Definition: Was ist "Konzernabschluss"?

Konzernabschluss ist der Jahresabschluss der wirtschaftlichen Einheit Konzern, bestehend aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (Konzern-GuV) (HGB) bzw. Gesamterfolgsrechnung (IAS/IFRS), Konzernanhang (konsolidierter Abschluss) und Kapitalflussrechnung (Bestandteil des Anhangs).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Kennzeichnung: Konzernabschluss ist der Jahresabschluss der wirtschaftlichen Einheit Konzern, bestehend aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (Konzern-GuV) (HGB) bzw. Gesamterfolgsrechnung (IAS/IFRS), Konzernanhang (konsolidierter Abschluss) und Kapitalflussrechnung (Bestandteil des Anhangs). Nach HGB ist die Aufstellung eines Konzernabschlusses (einschließlich Konzernlagebericht) gesetzlich vorgeschrieben (1) für Mutterunternehmen i.S.d. HGB, d.h., für inländische Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co., bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter direkt oder indirekt eine natürliche Person ist (vgl. § 264a HGB) und gemäß § 290 I HGB ein beherrschender Einfluss im Sinne von § 290 II HGB besteht sowie (2) für inländische Mutterunternehmen i.S.d. Publizitätsgesetzes (Rechnungslegung). In den Konzernabschlüssen sind grundsätzlich alle inländischen und ausländischen Konzerntöchter einzubeziehen (Weltabschluss). Die größenabhängigen Befreiungen gemäß § 293 HGB (Größenklassen) und die Befreiungen gemäß §§ 291, 292, 296 HGB sind zu beachten. Seit 2005 bzw. 2007 müssen kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen in der EU den Konzernabschluss nach den IAS/IFRS aufstellen (vgl. Internationale Rechnungslegung). Der IFRS-Konzernabschluss umfasst – im Vergleich zum HGB-Konzernabschluss – zusätzlich eine Segmentberichterstattung sowie eine Eigenkapitalveränderungsrechnung.

    Konzernabschlüsse sind durch Konzernabschlussprüfer (Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer (WP)) zu prüfen und wie der Jahresabschluss von großen Kapitalgesellschaften (Größenklassen) zu veröffentlichen (Publizität).

    2. Zweck: Da die wirtschaftliche Einheit Konzern in Bezug auf den Konzernabschluss wie ein rechtlich einheitliches Unternehmen (Einheitsfiktion) anzusehen ist, werden durch den Konzernabschluss grundsätzlich die gleichen Ziele verfolgt wie durch den Jahresabschluss: Der Konzernabschluss soll im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.

    Der Konzernabschluss ist de jure nicht Basis für die Gewinnausschüttung (Jahresbilanz) und die Besteuerung (Steuerbilanz), ferner hat der Konzernabschluss keinen Einfluss auf die Stellung der Gläubiger (der einzelnen Konzernunternehmen).

    3. Aufstellung: Aus der Einheitsfiktion ergibt sich, dass der Konzernabschluss, der aus der Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Konzernunternehmen entsteht, um alle wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen zu bereinigen ist (Konsolidierung). Zur Vorbereitung der Konsolidierung sind die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Einzelabschlüsse hinsichtlich des Bilanzstichtages, der angewandten Bilanzansatz- und Bewertungsregeln sowie der Währung zu vereinheitlichen.

    Vgl. auch Handelsbilanz II.

    Folgende Korrektur von Doppelerfassungen (Konsolidierungsmaßnahmen) sind in dem angepassten Summenabschluss erforderlich: a)
    (1) Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes gegen das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft (Kapitalkonsolidierung),
    (2) Aufrechnung von konzerninternen Forderungen und Schulden (Schuldenkonsolidierung),
    (3) Eliminierung von Gewinnen und Verlusten aus wirtschaftlichen Beziehungen der Konzernunternehmen untereinander, da sie aus der Sicht des Konzerns unrealisierte Ergebnisse (Zwischenergebniseliminierung) sind,
    (4) Aufrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus Beziehungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung),
    (5) Anpassung der latenten Steuern, soweit die konsolidierungsbedingten Ansatzveränderungen temporärer Natur sind.

    b) Das Konsolidierungsverfahren wird beeinflusst von der Intensität der Beherrschungsmöglichkeit zwischen den verbundenen Unternehmen; danach ist zu unterscheiden:
    (1) Vollkonsolidierung: Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge aus den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen werden bereinigt um Korrekturen nach der Einheitsfiktion in den Konzernabschluss einbezogen.

    Vgl. auch Vollkonsolidierung.
    (2) Quotenkonsolidierung: Führt ein Konzernunternehmen gemeinsam mit einem Nichtkonzernunternehmen ein anderes Unternehmen, so dürfen dessen Jahresabschlussposten entsprechend der Beteiligungsquote in den Konzernabschluss einbezogen werden.

    Vgl. auch Quotenkonsolidierung.
    (3) Equity-Bewertung: Zur Einbeziehung von Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen; vgl. Equity-Methode.

    Gesetzliche Regelung der Konsolidierung: §§ 300–312 HGB bzw. IFRS 3, IAS 28, IAS 31.

    4. Aussagefähigkeit: Der Konzernabschluss ist eine wesentliche Ergänzung zu den Jahresabschlüssen der einzelnen Konzernunternehmen, denn er bildet die gesamte wirtschaftliche Einheit ab und beseitigt durch die Konsolidierung der konzerninternen Beziehungen die in den Einzelabschlüssen bestehenden Verfälschungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Konzernabschluss kann den Einzelabschluss jedoch nicht ersetzen, da vielfältige Rechtsbeziehungen an die rechtlich selbständigen Konzernunternehmen gebunden sind.

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