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Jahresabschluss

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Kennzeichnung
    2. Aussagefähigkeit

    Kennzeichnung

    die nach den handelsrechtlichen Vorschriften von allen Kaufleuten aufzustellende Jahresbilanz (Bilanz) und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), §§ 242 ff. HGB.

    Vgl. auch Abschluss.

    1. Generelle Vorschriften: Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge im Jahresabschluss auszuweisen. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) bzw. den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung zu entsprechen, bes. muss er klar und übersichtlich sein, Saldierungen zwischen Aktiva und Passiva, Aufwendungen und Erträgen sind unzulässig (Bilanzgliederung, Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)). Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen, vom Kaufmann bzw. dem persönlich haftenden Gesellschafter zu unterzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.

    2. Bei Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co., bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter direkt oder indirekt eine natürliche Person ist (Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz), ist der Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern (§ 264 I HGB); zusätzlich ist ein Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss und den Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den Abschlussprüfern unverzüglich vorzulegen (§ 320 HGB).

    Ausnahmen für kleine Kapitalgesellschaften (Größenklassen): Aufstellungsfrist bis zu sechs Monaten, keine Prüfungspflicht (Jahresabschlussprüfung). Zu den Veröffentlichungspflichten vgl. Publizität.

    3. Bei Aktiengesellschaften hat der Vorstand den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen (§ 170 AktG). Billigt dieser nach eigener Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser damit festgestellt. Die Hauptversammlung (HV) kann dann über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließen; sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden (§ 174 I AktG); die Rechte der Hauptversammlung sind durch diese gesetzliche Regelung stark eingeschränkt. Wenn sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht einigen oder die Feststellung des Jahresabschlusses der HV überlassen wollen, ist dieser Punkt auf die Tagesordnung der Hauptversammlung zu setzen.

    Entsprechende Regelungen für die GmbH in § 42a GmbHG.

    Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung von Jahresabschlüssen und Lagebericht für Genossenschaften gemäß §§ 336–339 HGB, wonach ein Aufstellungszeitraum von fünf Monaten gewährt wird. Weitere Vorschriften bestehen für Kreditinstitute gemäß §§ 340, 340a–h, 340k–l HGB, für Versicherungsunternehmen gemäß §§ 341, 341a–h,341 k-l HGB.

    4. Außerdem besteht gemäß § 330 HGB eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von branchenspezifischen Vorschriften für Gliederung (Formblätter), Anhang und Lagebericht.

    Vgl. auch Bilanzgliederung.

    5. Durch Gesetz über die Rechnungslegung von Unternehmen und Konzernen vom 15.8.1969 (BGBl. I 1189) sind die Verpflichtungen für Großunternehmen, die nicht Kapitalgesellschaften sind, bez. des Jahresabschlusses z.T. erweitert (Rechnungslegung).

    Aussagefähigkeit

    1. Für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften und Co., bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter direkt oder indirekt eine natürliche Person ist, verlangt der Gesetzgeber (§ 264 II HGB), dass der Jahresabschluss unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Welche Aussagen einem diesen Anforderungen genügenden Jahresabschluss zu entnehmen sind, ergibt sich aus den Ergebnissen von Bilanzanalysen. Zu den grundsätzlichen Aussagemöglichkeiten und -grenzen von Jahresabschlüssen vgl. Bilanztheorien.

    2. Zur interessenausgerichteten Gestaltung des Jahresabschlusses, um beim Empfänger des Jahresabschlusses (z.B. Gläubiger, Kapitaleigner, Bilanzkritiker) einen bestimmten Eindruck zu erzielen, vgl. Bilanzpolitik, Jahresbilanz.

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