Offenlegungspflicht
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Bilanzeinsichtspflicht. 1. Offenlegungspflicht für Kreditinstitute: gemäß § 18 KWG obliegende Verpflichtung. Bei Einräumung von Krediten über insgesamt mehr als 750.000 Euro oder 10 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel (Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 CRR) muss das Kreditinstitut von dem Kreditnehmer Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, v.a. durch Vorlage der Jahresabschlüsse, verlangen. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten offensichtlich unbegründet wäre.
2. Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i.S.d. § 264 a HGB: Verpflichtung, den Jahresabschluss und weitere Unterlagen unternehmensgrößenabhängig beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Köln einzureichen, von wo sie an das elektronisch geführte Unternehmensregister weitergeleitet werden. Weiterhin regelt das Aufsichtsrecht im Teil 8 der CRR die Offenlegungspflichen der Institute, wobei Kreditinstitute einen Offenlegungsbericht anzufertigen haben.