Abwicklungsbilanz
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Liquidationsbilanz.
Handelsrecht
1. Personengesellschaften haben eine Abwicklungseröffnungsbilanz sowie eine Abwicklungsschlussbilanz aufzustellen (§§ 154, HGB).
a) Die Abwicklungseröffnungsbilanz bildet die Grundlage für die Tätigkeit der Abwickler und gleichzeitig den Ausgangspunkt für die nach Beendigung der Abwicklung zu erstellende Rechnung. Die Vermögensteile werden jedoch nicht zu dem nach den Vorschriften über den Jahresabschluss (§§ 252, 253 I HGB, bes. nach dem Anschaffungswert- und dem Realisationsprinzip) maßgebenden Wert angesetzt (Gläubigerschutz bei Unternehmensfortführung), sondern mit ihrem mutmaßlichen Veräußerungswert (Gesichtspunkt der Liquidation).
b) Die Abwicklungsschlussbilanz (Schlussbilanz) dient der Vermögensverteilung sowie der Rechnungslegung der Abwickler. Daher ist sie also auch zu erstellen, wenn kein zu verteilendes Vermögen mehr vorhanden ist. Ist noch verteilbares Vermögen vorhanden, so muss sie vor der Verteilung aufgestellt werden.
2. Bei Kapitalgesellschaften haben die Abwickler für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Für Eröffnungsbilanz und Abwicklungsjahresabschluss gelten die Vorschriften für den Jahresabschluss einer fortzuführenden Kapitalgesellschaft entsprechend; d.h. für die Bewertung gilt grundsätzlich das Anschaffungskostenprinzip (§ 270 AktG, § 71 GmbHG).
Steuerrecht
Es besteht keine Pflicht zur Aufstellung einer speziellen Abwicklungsbilanz.