Aufsichtsratsbericht
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Schriftlicher Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung bzw. - bei der Genossenschaft - an die Generalversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Vorschlags über die Gewinnverwendung, der Geschäftsführung und des vom Abschlussprüfer erstellten Prüfungsberichts; bei Mutterunternehmen betrifft er auch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (§ 171 II AktG). Ferner muss der Aufsichtsratsbericht sein Prüfungsergebnis über den Abhängigkeitsbericht (§ 312 AktG) und - ggf. dessen Stellungnahme zur Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den Abschlussprüfer - enthalten (§ 314 AktG). Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) kann nach näherer Maßgabe des § 324 HGB u.U. ein obligatorischer Prüfungsausschuss anstelle eines - nicht vorhandenen - Aufsichtsrats zur Berichterstattung aufgerufen sein. Zum Umfang der Prüfungstätigkeit des Aufsichtsrats bei der Genossenschaft vgl. § 38 I S. 5 GenG. Gehört die AG in die Klasse der großen Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB), so muss der Aufsichtsratsbericht spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und anschließend beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden (§ 325 I, II HGB).