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Prüfungsbericht

Definition: Was ist "Prüfungsbericht"?

Berichterstattung über Gegenstand, Art und Umfang sowie das Ergebnis einer Prüfung.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Berichterstattung über Gegenstand, Art und Umfang sowie das Ergebnis einer Prüfung.

    2. Rechtsgrundlagen: Bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen regelt der Prüfungsauftrag den Prüfungsbericht. Nach gesetzlichen Bestimmungen ist ein schriftlicher Prüfungsbericht vorgeschrieben bei Prüfungen von Jahresabschlüssen von Gesellschaften nach dem HGB und PublG. Außerdem bei Konzernabschlüssen, Jahresabschlüssen von Kreditinstituten, von Versicherungsunternehmungen, von Genossenschaften und bei verschiedenen Sonderprüfungen (Wirtschaftsprüfung), bes. bei der Gründungsprüfung. Der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen (Jahresabschlussprüfung). Bei Auftragserteilung durch den Aufsichtsrat ist der Prüfungsbericht diesem vorzulegen.

    3. Aufgaben:
    (1) Informationsfunktion: Information der Adressaten über Prüfungsgegenstände und Gang der Prüfung sowie Bericht über das Ergebnis der Prüfung;
    (2) Unterstützungsfunktion: Fundierung des Prüfungsurteils;
    (3) Nachweisfunktion: Urkundlicher Nachweis über die Art und Weise der Erfüllung des Prüfungsauftrags durch den Prüfer.

    4. Berichtsgrundsätze: a) Grundsatz der Wahrheit: Der Prüfungsbericht muss nach der Auffassung des Prüfers den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

    b) Grundsatz der Vollständigkeit: Alle geforderten Prüfungsfeststellungen müssen enthalten sein und über wesentliche Tatsachen, die sich aus der Prüfung ergeben haben, muss berichtet werden.

    c) Grundsatz der Unparteilichkeit: Alle Sachverhalte sind unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen sachgerecht zu werten; auf abweichende Auffassungen gesetzlicher Vertreter des Unternehmens ist hinzuweisen.

    d) Grundsatz der Klarheit: Die Darstellung muss verständlich, eindeutig und problemorientiert sein.

    5. Inhalt und Aufbau: Der Inhalt und Aufbau des Prüfungsberichts ist nach § 321 HGB normiert. Der IDW PS 450 „Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen“ empfiehlt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben folgende Gliederung: a) Bericht:
    (1) Prüfungsauftrag;
    (2) Grundsätzliche Feststellungen (Lage des Unternehmens, Unregelmäßigkeiten);
    (3) Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung;
    (4) Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung (Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen, Jahresabschluss, Lagebericht);
    (5) Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem;
    (6) Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrags;
    (7) Bestätigungsvermerk.

    b) Anlagen zum Prüfungsbericht: Obligatorische Anlagen zu Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht und Auftragsbedingungen sowie fakultative Anlagen z.B. rechtliche und/oder steuerliche Verhältnisse, wirtschaftliche Grundlagen.

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