Treuhandvertrag
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1. Begriff: Vereinbarung zur Begründung einer rechtsgeschäftlich gestalteten Treuhandschaft. Der Treuhandvertrag regelt Rechte und Pflichten von Treugeber und Treuhänder.
2. Rechtliche Einordnung: I.d.R. Auftrag (§ 662 BGB) oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 I BGB). Zu beachten sind die BGB-Bestimmungen des Auftragsrechts (§§ 662–674 BGB) und des allg. Vertragsrechts, bes. § 242 BGB (Treu und Glauben), die regelmäßig aber dispositiv sind.
3. Form: Grundsätzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben; anders nur in Ausnahmefällen (z.B. notarielle Beurkundung beim Erwerb von Grundstücken durch den Treuhänder). Schriftform aber auch bei Fehlen spezieller Vorschriften empfehlenswert.
4. Inhalt: Wirtschaftlicher Zweck, Beginn und Ende der Treuhandschaft, Abgrenzung und Verwahrung des Treuguts, Aufgaben und Pflichten des Treuhänders, Rechtsstellung des Treuhänders im Innen- und Außenverhältnis, Weisungsrechte des Treugebers, Vergütung und Aufwendungsersatz, Art und Umfang der Rechenschaftslegung, Haftung.