Treugut
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen und sonstige Rechte, soweit übertragbar (z.B. Rechnungslegungsrechte, Kontrollrechte, Auskunftsrechte), die dem Treuhänder im Rahmen einer Treuhandschaft übertragen werden. Das Treugut ist vom Treuhänder gesondert (getrennt von seinem eigenen Gut) zu verwalten.
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