Unterschiedsbetrag
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1. Begriff: Wenn der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher ist als ihr Ausgabebetrag, besteht ein Unterschiedsbetrag, der sich aus einem Zahlungsagio (Agio) und/oder einem Auszahlungsdisagio (Disagio) zusammensetzen kann. Der Unterschiedsbetrag darf (steuerlich Pflicht) gemäß § 250 III HGB als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Rechnungsabgrenzung) aktiviert werden. Er ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. Der Unterschiedsbetrag muss gemäß § 268 VI HGB gesondert ausgewiesen oder im Anhang angegeben werden. Wirtschaftlich betrachtet ist der Unterschiedsbetrag ein neben dem Zins zusätzlich geleistetes Entgelt für die Kapitalüberlassung.
2. Gemäß § 284 II Nr. 3 HGB sind im Anhang Bewertungsreserven, die durch die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren gemäß §§ 240 IV, 256 Satz 1 HGB (Gruppenbewertung, Lifo, Fifo) entstehen können, anzugeben. Die Angabepflicht besteht nur, wenn sich ein erheblicher Unterschiedsbetrag im Vergleich zu dem letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsen- oder Marktpreis ergibt. Der Unterschiedsbetrag ist jeweils gesondert für die zu einer Gruppe zusammengefassten Vermögensgegenstände aufzuführen.
3. Unterschiedsbeträge können auch bei der Konsolidierung von Einzeljahresabschlüssen zu einem Konzernabschluss entstehen.
Vgl. auch Kapitalkonsolidierung, Equity-Methode.