Konzernlagebericht
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Gemäß § 315 I HGB sind im Konzernlagebericht zumindest Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Der Konzernlagebericht soll zudem auf Vorgänge von bes. Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahres eingetreten sind, auf die voraussichtliche künftige Entwicklung des Konzerns sowie auf den Bereich Forschung und Entwicklung eingehen. Zudem besteht für kapitalmarktorientierte Unternehmen die Pflicht, das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem zu beschreiben (§ 315 II HGB).
Zur Aufstellungspflicht, Prüfung und Publizität des Konzernlageberichts vgl. Konzernabschluss, Konzernabschlussprüfung. Der Konzernlagebericht und der Lagebericht des Mutterunternehmens dürfen gemäß § 315 III i.V. mit § 298 III HGB zusammengefasst werden.
Das International Accounting Standards Board (IASB) hat die Regulierung der Konzernlageberichterstattung den nationalen Regulierern überlassen bzw. arbeitet diesbezüglich mit der IOSCO zusammen.