Jahresfehlbetrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 275 HGB) sowie der Bilanz (§ 266 HGB) von Kapitalgesellschaften. Der Jahresfehlbetrag ergibt sich als Überschuss der Aufwendungen über die Erträge eines Geschäftsjahres. Gewinn-/Verlustvortrag, Entnahmen und Einstellungen aus/in offene Rücklagen werden bei der Ermittlung des Jahresfehlbetrages nicht berücksichtigt.
Gegensatz: Jahresüberschuss.
Vgl. auch Bilanzgewinn (-verlust).
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