Pensionsgeschäfte
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1. Begriff: a) Offenmarktgeschäfte mit Rückkaufsvereinbarungen. Die Deutsche Bundesbank führte bis zum 31.12.1998 im Rahmen ihrer Geldpolitik Pensionsgeschäfte zur Feinsteuerung am Geldmarkt überwiegend mit lombardfähigen festverzinslichen Wertpapieren (Wertpapierpensionsgeschäfte), aber auch mit Wechseln und Devisen durch (Offenmarktpolitik). Im Rahmen der EWWK gaben die hieran beteiligten Staaten zum 1.1.1999 ihre geldpolitische Souveränität zugunsten der Europäischen Zentralbank (EZB) auf.
b) Im Anschluss an Art.12 I der Bankbilanzrichtlinie der EU in § 340b I HGB allg. definiert als „Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können”. Nicht als Pensionsgeschäfte in diesem Sinn gelten Devisentermingeschäfte, Finanztermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit (§ 340b VI HGB).
2. Arten: a) Ein echtes Pensionsgeschäft liegt vor, wenn der Pensionsnehmer die Verpflichtung übernimmt, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen (§ 340b II HGB).
b) Ein unechtes Pensionsgeschäft liegt vor, wenn der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen (§ 340b III HGB).
3. Bilanzierung: Bei echten Pensionsgeschäft sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen. Dieser hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Der Pensionsnehmer darf die Vermögensgegenstände nicht bilanzieren; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber auszuweisen (§ 340b IV HGB). Bei einem unechten Pensionsgeschäft sind die Vermögensgegenstände nicht vom Pensionsgeber, sondern vom Pensionsnehmer zu bilanzieren (§ 340b V HGB).