Direkt zum Inhalt

Hilfeleistung in Steuersachen

Definition: Was ist "Hilfeleistung in Steuersachen"?

Dazu zählen: Beratung der Auftraggeber in Steuersachen, Unterstützung bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten; bes. die Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen, Bußgeldsachen, bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und bei der Einziehung von Steuererstattungsansprüchen oder Steuervergütungsansprüchen (§ 1 StBerG).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    dazu zählen: Beratung der Auftraggeber in Steuersachen, Unterstützung bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten; bes. die Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen, Bußgeldsachen, bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und bei der Einziehung von Steuererstattungsansprüchen oder Steuervergütungsansprüchen (§ 1 StBerG). Geschäftsmäßig darf die Tätigkeit nur von dazu befugten Personen und Personenvereinigungen ausgeübt werden (§ 2 StBerG). Befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer (WP), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften (§ 3 StBerG). Zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind auch Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten (§ 3a StBerG). Mit Einschränkungen sind befugt z.B. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteuersachen leisten, und Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Lohnsteuersachen leisten (§ 4 StBerG). Anderen Personen ist die Hilfeleistung grundsätzlich untersagt (§ 5 StBerG); Ausnahmen gelten jedoch für die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten, unentgeltliche Tätigkeit gegenüber Angehörigen, die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, sofern durch mind. drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätige Person erbracht (§ 6 StBerG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Hilfeleistung in Steuersachen"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Hilfeleistung in Steuersachen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/hilfeleistung-steuersachen-34604 node34604 Hilfeleistung in Steuersachen node49351 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft node34604->node49351 node43830 Steuerberatungsgesellschaft node34604->node43830 node48399 Wirtschaftsprüfer (WP) node34604->node48399 node50759 vereidigter Buchprüfer node34604->node50759 node42600 Rechtsanwalt node34604->node42600 node49351->node42600 node33489 Firma node43830->node33489 node48979 vinkulierte Aktie node43830->node48979 node47435 Treuhandschaft node48399->node47435 node37632 interne Revision node48399->node37632 node37870 Jahresabschlussprüfung node50759->node37870 node43271 Prüfung node50759->node43271 node46544 Personenhandelsgesellschaft node50759->node46544 node48797 Treuhänder node48797->node48399 node41412 Konzernabschluss node41412->node48399 node35822 freie Berufe node35599 Gewerbe node45842 ordentliche Gerichtsbarkeit node53390 Forensik node53390->node49351 node28185 Bevollmächtigter node28185->node49351 node28185->node43830 node28185->node50759 node28766 Abschlussprüfer node28766->node49351 node42600->node35822 node42600->node35599 node42600->node45842 node42600->node28185
    Mindmap Hilfeleistung in Steuersachen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/hilfeleistung-steuersachen-34604 node34604 Hilfeleistung in Steuersachen node49351 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft node34604->node49351 node42600 Rechtsanwalt node34604->node42600 node43830 Steuerberatungsgesellschaft node34604->node43830 node48399 Wirtschaftsprüfer (WP) node34604->node48399 node50759 vereidigter Buchprüfer node34604->node50759

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete