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Buchführungspflicht

Definition: Was ist "Buchführungspflicht"?

allgemeine Pflicht für Kaufleute zur laufenden Herstellung und dem Vorhalten einer systematischen Dokumentation der Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle, um ihnen und ggf. Dritten (Publizität) einen Überblick über die Lage des Unternehmens zu vermitteln (§ 238 I HGB).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Handelsrecht
    2. Steuerrecht
    3. Verstöße/Strafen

    Handelsrecht

    1. Zweck der Buchführungspflicht: systematische Dokumentation der Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle eines Kaufmanns, um ihm und ggf. Dritten (Publizität) einen Überblick über die Lage des Unternehmens zu vermitteln (§ 238 I HGB).

    2. Buchführungspflichtig: jeder Kaufmann (zu den Kaufmannseigenschaften vgl. §§ 1–6 HGB) - größenabhängige Ausnahmeregelung: § 241a HGB (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz).

    3. Beginn der Buchführungspflicht: grundsätzlich mit der Aufnahme des Handelsgewerbes; für den Kannkaufmann und den Formkaufmann mit Eintragung ins Handelsregister, bei der OHG ggf. auch schon vor Eintragung bei Geschäftsbeginn (§ 123 HGB).

    4. Ende der Buchführungspflicht: grundsätzlich mit dem Erlöschen der Kaufmannseigenschaft; beim Istkaufmann also mit der Einstellung des Handelsgewerbes, beim Form- und Kannkaufmann sowie bei Handelsgesellschaften mit der Löschung im Handelsregister.

    Steuerrecht

    1. Ertrags- und Substanzsteuern: Buchführungspflicht für Zwecke der Besteuerung erheblich erweitert.

    a) Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der bereits nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat (v.a. nach § 238 HGB), diese Verpflichtung auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen hat (abgeleitete oder derivative Buchführungspflicht; § 140 AO).

    b) Originäre Buchführungspflicht und Verpflichtung, regelmäßige Abschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen, besteht darüber hinaus nach § 141 AO für alle Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende, die nach der letzten Veranlagung eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    (1) Einen Gesamtumsatz (einschließlich des steuerfreien Umsatzes) von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr;
    (2) selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit Wirtschaftswert über 25.000 Euro;
    (3) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als EUR 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr;
    (4) Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr. Als Mindestaufzeichnungspflicht ergibt sich für alle gewerblichen Unternehmer die Führung des Wareneingangsbuches (§ 143 AO) und des Warenausgangsbuches (§ 144 AO).

    c) Beginn der Buchführungspflicht: nach Mitteilung durch das Finanzamt ab dem folgenden Wirtschaftsjahr.

    d) Ende der Buchführungspflicht: mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen.

    2. Umsatzsteuer: Aufzeichnungspflicht.

    Verstöße/Strafen

    1. Wer in Insolvenz gerät und gegen die Buchführungspflicht verstoßen hat, kann wegen Bankrotts und wegen Verletzung der Buchführungspflicht mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (§ 283 StGB).

    2. Wer die nach Steuergesetzen angeordnete Buchführungspflicht nicht beachtet, kann nach den §§ 369–412 AO bestraft werden.

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