Direkt zum Inhalt

Sitz

Definition: Was ist "Sitz"?

Bezeichnung für den Betriebsmittelpunkt (Hauptniederlassung) von Handelsgesellschaften; i.Allg. im Gesellschaftsvertrag festgelegt (zwingend für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    1. Begriff: Bezeichnung für den Betriebsmittelpunkt (Hauptniederlassung) von Handelsgesellschaften; i.Allg. im Gesellschaftsvertrag festgelegt (zwingend für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften). Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Als Sitz der AG oder der GmbH hatte der Gesellschaftsvertrag nach altem Recht (§ 5 II AktG a.F., § 4a II GmbHG a.F.) i.d.R. den Ort zu wählen, wo die AG bzw. die GmbH einen Betrieb hat, oder der Ort, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Nach einhelliger Auffassung musste dieser Ort im Inland gelegen haben. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) und die erfolgte Streichung der genannten Vorschriften erfolgte eine Deregulierung. AGs und GmbHs können nun einen Verwaltungssitz haben, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmen muss. Dieser Verwaltungssitz soll auch im Ausland liegen können, was sich ebenfalls aus den genannten Streichungen ergeben soll. Dt. Konzernmuttergesellschaften sollen so ihre Auslandstöchter als Kapitalgesellschaften dt. Rechts führen können. Zweigniederlassungen sind ebenfalls weiter zulässig.

    2. Bedeutung: Der Sitz ist v.a. maßgebend für die Bestimmung des Erfüllungsorts, des Gerichtsstandes und des für die Führung des Handelsregisters zuständigen Registergerichts sowie des Insolvenzgerichts (§§ 3, 4 InsO).

    3. Für die international-privatrechtliche Anknüpfung ist zwischen dem satzungsmäßigem Sitz und dem tatsächlichen Hauptsitz der Verwaltung der Gesellschaft zu unterscheiden. Nach dt. internationalen Privatrecht bestimmt sich das für eine Handelsgesellschaft maßgebliche Recht nach ihrem tatsächlichen Sitz, d.h. Ort der Hauptverwaltung, sog. Sitztheorie. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft, die Fragen der Rechtsfähigkeit, der Haftung etc. richten sich nach dem Sitz. Im Unterschied dazu sieht die Gründungstheorie (es geht also um Sitztheorie vs. Gründungstheorie) als maßgeblich an, wo die Gesellschaft gegründet worden ist. Dies bedeutet, dass eine z.B. in England gegründete Gesellschaft, die ihren Unternehmensschwerpunkt in Deutschland hat, als Gesellschaft ausländischen Rechts anerkannt werden müsste. Für die Mitgliedsstaaten der EU hat der EuGH aus dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit der Gründungstheorie den Vorzug gegeben. Dies bedeutet in Fällen des Zuzugs, dass eine in einem anderen Mitgliedsstaat gegründete Gesellschaft in jedem anderen Mitgliedsstaat eine Zweigniederlassung errichten, dort zum Register anmelden und mit dieser wirtschaftlich tätig werden darf (Centros-, Überseering- und Inspire Art-Vorteile des EuGH).

    4. Steuerlich hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihren Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§ 11 AO). Von Bedeutung ist der Sitz z.B. zur Begründung der Steuerpflicht (§ 1 I KStG).

    Gewerbesteuerrechtlich wird der Sitz nur dann als Betriebsstätte angesehen, wenn zugleich auch die geschäftsleitende Tätigkeit am Ort des Sitzes dauernd ausgeübt wird.

    Vgl. auch Stätte der Geschäftsleitung, Wohnsitz.
    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Sitz"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Sitz Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/sitz-46309 node46309 Sitz node36611 EuGH node46309->node36611 node32791 Gründungstheorie node46309->node32791 node31152 Betriebsstätte node46309->node31152 node35082 Erfüllungsort node46309->node35082 node46191 Sitztheorie node46309->node46191 node32353 Gerichtsstand node46309->node32353 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node46309 node40541 juristische Person node27889->node40541 node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node27889->node33703 node38991 Kapitalgesellschaften node27889->node38991 node33489 Firma node27889->node33489 node36315 Gewerbesteuer node31152->node36315 node35082->node32353 node42606 Schickschuld node35082->node42606 node46191->node36611 node46191->node32791 node30794 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) node30794->node32353 node35391 Eigentum node32353->node35391 node32353->node40541 node39427 Niederlassung node39427->node35082 node50528 Veranlagung node50528->node31152 node48732 Verbringung node48732->node31152
    Mindmap Sitz Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/sitz-46309 node46309 Sitz node31152 Betriebsstätte node46309->node31152 node35082 Erfüllungsort node46309->node35082 node32353 Gerichtsstand node46309->node32353 node46191 Sitztheorie node46309->node46191 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node46309

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com