Inländer
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natürliche und juristische Personen, die Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz im Inland haben.
I.S.d. Zahlungsbilanzstatistik zählen zu den Inländer auch die inländischen Gebietskörperschaften sowie die inländische Notenbank, nicht hingegen die Angehörigen des diplomatischen Corps und der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte.
Im Außenwirtschaftsrecht zählen hierzu auch Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben (§ 2 XV AWG n.F.).
Vgl. auch Inländerkonzept.