Außenwirtschaftsverkehr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach § 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland (vorm. fremden Wirtschaftsgebieten) sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (vorm. Gebietsansässigen). Der Außenwirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei und unterliegt den Beschränkungen, die das AWG, oder darauf beruhende Rechtsverordnungen (die Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) sowie das EU-Recht (z.B. Dual-Use-VO) vorschreiben.
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