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Entgelt

Definition: Was ist "Entgelt"?

I. Arbeitsrecht/Sozialversicherung: Arbeitsentgelt.
II. Kostenrechnung: Zu zahlendes geldliches Äquivalent für beschaffte Waren, Dienst- oder Arbeitsleistungen oder Anspruch auf Zahlung eines geldlichen Äquivalents für abgesetzte Güter.
III. Umsatzsteuerrecht: Tatbestandsmerkmal (Leistungsaustausch) und Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Entgelt umfasst die Aufwendungen des Empfängers einer Lieferung und sonstigen Leistung für ihren Erhalt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Arbeitsrecht/Sozialversicherung
    2. Kostenrechnung
    3. Umsatzsteuerrecht

    Arbeitsrecht/Sozialversicherung

    Arbeitsentgelt.

    Kostenrechnung

    zu zahlendes geldliches Äquivalent für beschaffte Waren, Dienst- oder Arbeitsleistungen oder Anspruch auf Zahlung eines geldlichen Äquivalents für abgesetzte Güter. Entgelt ist Oberbegriff für Beschaffungsentgelt (-ausgabe) und Erlös.

    Umsatzsteuerrecht

    1. Begriff: Entgelt ist Tatbestandsmerkmal (Leistungsaustausch) und Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) der Umsatzsteuer. Entgelt umfasst die Aufwendungen des Empfängers einer Lieferung und sonstigen Leistung für ihren Erhalt; dazu gehört auch das, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für diese Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Entgelt besteht in Geld und/oder Leistung.

    2. Umfang: a) Zum Entgelt gehören
    (1) Abschlusszahlungen;
    (2) Zuschüsse von dritter Seite, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Leistung stehen;
    (3) Preis eines Pfandscheines zzgl. der Pfandsumme bei Übertragung von Pfandscheinrechten;
    (4) Wert einer empfangenen Leistung bei einem Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz.

    b) Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten; Auslagen eines Spediteurs oder Frachtführers an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EuSt) für den Auftraggeber; zurückgewährte Entgelte, Preisnachlässe, Rabatte und Skonti; Säumniszuschläge und Verzugszinsen; Vertragsstrafen mit Schadensersatzcharakter; Diskont bei Weitergabe eines Wechsels, ausgenommen er wird erstattet.

    c) Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt (Nettoumsatzsteuer).

    3. Die Entgelt ersetzende Bemessungsgrundlagen: a) Beim steuerpflichtigen Eigenverbrauch: Einkaufspreis oder Selbstkosten bzw. die entstandenen Kosten oder Aufwendungen.

    b) Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an Gesellschafter, Arbeitnehmer und dem Unternehmer nahe stehende Personen: Entgelt, mind. aber die Mindestbemessungsgrundlage.

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