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Gemeinkosten

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    indirekte Kosten, Verbundkosten, verbundene Kosten, nicht abtrennbare Kosten; Gegenbegriff zu Einzelkosten.

    1. Allgemein bezeichnen Gemeinkosten Kosten, die sich einer bestimmten Bezugsgröße (z.B. Produkt) nicht exakt zurechnen lassen. (Echte) Gemeinkosten werden durch Entscheidungen ausgelöst, die das betrachtete Bezugsobjekt und weitere Bezugsobjekte gemeinsam betreffen, soweit sie auch bei Anwendung bester Erfassungsmethoden für das betrachtete Bezugsobjekt nicht getrennt erfasst und ihm auch nicht nach dem Identitätsprinzip eindeutig zugerechnet werden können. Das ist erst bei einem übergeordneten Bezugsobjekt möglich. Zu den (echten) Gemeinkosten gehören auch die Schein-Einzelkosten, bei denen zwar die Mengenkomponente direkt erfassbar und zurechenbar ist, ohne dass jedoch diesem Einzelverbrauch entsprechende Ausgaben nach dem Identitätsprinzip zugerechnet werden können.

    Anders: Unechte Gemeinkosten.

    2. Wie analog für den Begriff der Einzelkosten zutreffend, bezieht man Gemeinkosten traditionell auf das Bezugsobjekt Produkt (Kostenträger); entsprechend auch als Kostenträgergemeinkosten bezeichnet. Gemeinkosten sind dann die Kostenarten, die nicht direkt in die Kostenträgerrechnung übernommen werden können, sondern im ersten Schritt in die Kostenstellenrechnung fließen, dort weiterverrechnet und schließlich im Rahmen der Kalkulation auf die Produkte verteilt werden. Diese Verrechnung der Gemeinkosten ist stets mit Gemeinkostenschlüsselungen verbunden, die den Aussagewert der Vollkostenrechnung für bestimmte Fragestellungen (v.a. für kurzfristige Entscheidungsprobleme) stark herabsetzen.

    3. Wichtige Arten von Gemeinkosten sind neben Kostenträgergemeinkosten Kostenstellengemeinkosten und Periodengemeinkosten.

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